​Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben gemäss Artikel 169 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Artikel 26 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) im Auftrag der eidgenössischen Räte die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und der anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

 

Auftrag und Ziele

Bei der Oberaufsicht handelt es sich um eine politische Kontrolle von Exekutive und Judikative durch das Parlament. Dabei beurteilt das Parlament die Geschäftsführung der Bundesbehörden und gibt Empfehlungen für die Zukunft ab. Ziel der Oberaufsicht ist es, die demokratische Verantwortlichkeit der Bundesbehörden zu stärken (Accountability), mehr Transparenz zu schaffen, das Vertrauen der Bevölkerung in diese Institutionen zu festigen, zur Behebung und/oder Vorbeugung von Mängeln und Missständen beizutragen und einen Lernprozess einzuleiten, der die Problemlösungskapazität der Behörden steigert.

 

Die Kommissionen überprüfen insbesondere,

  • ob die Bundesbehörden im Sinne der Verfassung und der Gesetze handeln, ob die vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben erfüllt und die Ziele erreicht worden sind (Überprüfung der Rechtmässigkeit);
  • ob die vom Staat getroffenen Massnahmen sinnvoll sind und der Bundesrat seinen Entscheidungsspielraum richtig nutzt (Überprüfung der Zweckmässigkeit);
  • ob die vom Staat getroffenen Massnahmen die gewünschte Wirkung haben (Überprüfung der Wirksamkeit).

 

Der Aufsichtsbereich der GPK ist umfangreich, unterliegen doch sämtliche Tätigkeiten des Bundesrates und der Bundesverwaltung sowie die Geschäftsführung der eidgenössischen Gerichte der parlamentarischen Oberaufsicht, wobei die Rechtsprechung ausgenommen ist. Auch die öffentlich-rechtlichen und die privaten Körperschaften sowie die natürlichen oder juristischen Personen, die mit Aufgaben des Bundes betraut sind (z.B. Die Post, SBB AG oder sogar die Kantone), unterstehen der parlamentarischen Oberaufsicht. Die GPK konzentrieren sich in diesen Fällen eher auf die Aufsicht des Bundesrates über diese Träger (indirekte Oberaufsicht) als auf die Tätigkeiten ebendieser Organe.

Neben den Geschäften, die sie von Gesetzes wegen prüfen müssen (z.B. Geschäftsbericht des Bundesrates), können die GPK die Gegenstände ihrer Untersuchungen frei bestimmen (Selbstbefassung). Zu diesem Zweck erstellen die GPK jedes Jahr ein Programm zur Festlegung der Prioritäten für die Aufsicht in jedem Verwaltungsbereich. Es kommt auch vor, dass die Kommissionen Mandate von den eidgenössischen Räten erhalten oder dass Bürgerinnen und Bürger ihnen Vorschläge unterbreiten. Die GPK informieren die eidgenössischen Räte und die Öffentlichkeit mit einem Jahresbericht und Untersuchungsberichten über ihre Aktivitäten.

 

Vorgehensgrundsätze und Mittel

Die GPK handeln bei der Ausübung ihres Mandats nach den Handlungsgrundsätzen, die sie sich selbst auferlegt haben. Sie erfüllen ihre Kontrollaufgabe, indem sie

  • Inspektionen durchführen, die die Kommissionen selber mit der Unterstützung ihres Sekretariats durchführen;
  • insbesondere die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) mit Evaluationen und Expertisen beauftragen;
  • den Geschäftsbericht des Bundesrates, den Tätigkeitsbericht des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie die Jahresberichte anderer mit Bundesaufgaben betrauter Organe (Eidgenössische Bankenkommission, Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen usw.) prüfen;
  • Amtsstellen der Verwaltung besuchen (Dienststellenbesuche);
  • von Dritten eingereichte Eingaben behandeln;
  • die Umsetzung ihrer Empfehlungen an den Bundesrat und ihrer parlamentarischen Vorstösse verfolgen.

 

Die Rechte und Pflichten der Kommissionen sind in den Artikeln 26-27, 52-55 und 153-158 ParlG festgelegt. Sie können von allen Bundesbehörden, aber auch von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung, so z.B. von den Kantonen oder Privatpersonen, Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen (Art. 153 ParlG). Die Kommissionen bestimmen selbst, welche Personen sie anhören wollen. Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen (Art. 156 Abs. 1 ParlG); abgesehen von wenigen Ausnahmen kann den GPK weder das Amts- noch das Militärgeheimnis entgegengehalten werden. Die Kommissionen ihrerseits gewährleisten die Vertraulichkeit ihrer Arbeiten bis zu deren offizieller Veröffentlichung (Art. 153 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 8 und Art. 47 ParlG). Sie messen dem Schutz der Informationsquellen besonderes Gewicht bei und tun alles, was in ihrer Macht steht, damit Personen im Dienst des Bundes auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission kein Nachteil erwächst (Art. 156 Abs. 3 ParlG).

Die Mittel der GPK zur Intervention bei den beaufsichtigten Organen sind politischer Natur. Die Kommissionen legen ihre Untersuchungsergebnisse in der Regel in Form eines Berichts vor, wobei diese Berichte Empfehlungen enthalten, zu denen die verantwortlichen Behörden Stellung nehmen müssen. Die Arbeit der Kommissionen verpflichtet somit die Behörden, Rechenschaft über ihre Tätigkeiten abzulegen. Die GPK können jedoch weder das überprüfte Organ zu einer Massnahme zwingen, noch einen Entscheid aufheben bzw. ändern oder anstelle des überprüften Organs einen Entscheid treffen. Sie müssen einzig mit ihren Argumenten überzeugen. Gegebenenfalls können die GPK auch auf die parlamentarischen Instrumente (Motion, Postulat oder parlamentarische Initiative) zurückgreifen, dies insbesondere um eine Gesetzesänderung in die Wege zu leiten.