Rechtsgrundlagen
Die Schweizer Parlamentarierdelegation bei der Parlamentarischen Versammlung der NATO (NATO-PV) hat ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlaments (VPiB) vom 28. September 2012 (SR 171.117).
Reglement der Delegation der Bundesversammlung bei der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 13. September 2017, genehmigt durch die Verwaltungsdelegation am 10. November 2017 (PDF)
Zusammensetzung der Delegation
Die Zusammensetzung der Parlamentarierdelegation bei der NATO-PV ist in Artikel 6, Abs. 1, Bst. f der Verordnung über die Pflege der internationalen Beziehungen (VPiB) (SR 171.117)geregelt. Dieser legt fest, dass die Delegation sich aus zwei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates zusammensetzt; ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates werden als Ersatzmitglieder bestimmt.
Die Delegation besteht in der Regel aus den Präsidentinnen oder den Präsidenten und den Vizepräsidentinnen oder den Vizepräsidenten der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte; als Ersatzmitglieder werden in der Regel die Altpräsidentinnen oder die Altpräsidenten dieser Kommissionen bestimmt.