Zur Steuerung der staatlichen Aufgaben und ihrer Finanzierung stehen dem Parlament verschiedene Kreditarten zu Verfügung. Grundsätzlich ist zwischen Voranschlagskrediten, welche sich auf eine Rechnungsperiode beziehen, und Verpflichtungskrediten sowie Zahlungsrahmen, welche mehrere Rechnungsperioden betreffen, zu unterscheiden.

​I. Voranschlagskredite

Ein Voranschlagskredit ermächtigt die betroffene Verwaltungseinheit, für den angegebenen Zweck und im Rahmen des bewilligten Betrags während des Voranschlagsjahres laufende Ausgaben zu tätigen, nicht finanzierungswirksamen Aufwand zu verbuchen oder Investitionsausgaben auszulösen (Art. 20 Abs. 1 FHV). Voranschlagskredite werden vom Parlament mit dem Voranschlag in der Wintersession des Vorjahres bewilligt.

«Ausgaben» sind Zahlungen an Dritte (Art. 3 Abs. 1 FHG). Als «Aufwand» gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode (Art. 3 Abs. 2 FHG).

Aufwandskredite umfassen laufende Ausgaben und Kreditelemente, die nicht ausgabenwirksam sind. Laufende Ausgaben sind beispielsweise Personalausgaben. Nicht finanzierungswirksame Aufwände sind unter anderem Abschreibungen oder die für Leistungsbezüge bei andern Verwaltungseinheiten beanspruchten Ressourcen.

Investitionsausgaben sind Zahlungen an Dritte, bei denen Vermögenswerte nicht verzehrt, sondern in eine andere Form umgewandelt werden. Investitionsausgaben stellen daher keine Aufwände dar.


Wird eine Zahlung an Dritte getätigt (Geldfluss)?
​Ja
→ Ausgabe​
Nein
→ keine Ausgabe​​
​Gibt es einen Wertverzehr (Wertfluss)?
​ Ja
​→ Aufwand
​u.a.
Personalausgaben
​u.a.
Abschreibungen
nein
→ Kein Aufwand
​Investitionen​–

Ein Nachtragskredit ist ein ergänzend zum Voranschlag nachträglich bewilligter Voranschlagskredit (Art. 20 Abs. 2 FHV). Er ist dem Parlament zu beantragen, wenn ein Aufwand oder eine Investitionsausgabe unvermeidlich ist und kein ausreichender Voranschlagskredit zur Verfügung steht (Art. 33 Abs. 1 FHG). Der Bundesrat unterbreitet die Nachtragskredite der Bundesversammlung zweimal jährlich mit einer Botschaft (Art. 24 Abs. 1 FHV). Sie werden jeweils in der Sommersession (Nachtrag I, gemeinsam mit der Rechnung des Vorjahres) bzw. in der Wintersession (Nachtrag II, gemeinsam mit dem Voranschlag für das folgende Jahr) behandelt.

Erträgt ein Begehren keinen Aufschub, kann der Bundesrat den Nachtragskredit vor der Bewilligung durch die Bundesversammlung freigeben (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 FHG). Er holt dazu vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 FHG). Ein solcher Nachtragskredit wird als Nachtragskredit mit Vorschuss oder als dringlicher Nachtragskredit bezeichnet.

Eine Kreditüberschreitung ist die Beanspruchung eines Voranschlags- oder Nachtragskredites über den von der Bundesversammlung bewilligten Betrag hinaus (Art. 20 Abs. 6 FHV). Die Kreditüberschreitung wird als Nachtragskredit mit Vorschuss vom Bundesrat nach der Verabschiedung der Botschaft zum Nachtrag II beschlossen. Kreditüberschreitungen werden der Bundesversammlung mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung unterbreitet (Art. 35 FHG).

Eine Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat zusammen mit den Beschlüssen über den Voranschlag und die Nachträge ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Voranschlagskredit zulasten eines anderen zu erhöhen (Art. 20 Abs. 5 FHV).

Mit einer Kreditübertragung verschiebt der Bundesrat von der Bundesversammlung bereits bewilligte, aber nicht vollständig beanspruchte Voranschlagskredite auf das Folgejahr (Art. 20 Abs. 7 FHV). Der Bundesrat erstattet über die Kreditübertragungen in Nachtragsbotschaften oder, wenn dies nicht möglich ist, mit der Staatsrechnung Bericht (Art. 36 Abs. 2 FHG).

Ein Kredit darf nicht anders als für den in der Bewilligung vorgesehenen Zweck beansprucht werden. Der Zweck lässt sich enger oder weiter definieren. Ein Sammelkredit ist ein Voranschlagskredit mit einer allgemein umschriebenen Zweckbestimmung; er wird namentlich beantragt für die Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen, für die zentrale Materialbeschaffung durch Einkaufsstellen oder zur Erleichterung der Kreditbewirtschaftung (Art. 20 Abs. 3 FHV). Mit einer Kreditabtretung weist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle Kreditbeträge aus einem Sammelkredit einzelnen Verwaltungseinheiten zu (Art. 20 Abs. 4 FHV).

II. Verpflichtungskredite

Mit einem Verpflichtungskredit ermächtigt die Bundesversammlung die Verwaltungseinheit, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen (Art. 10 Abs. 1 FHV). Ein Verpflichtungskredit ist in der Regel dann einzuholen, wenn ein Vorhaben über das laufende Voranschlagsjahr hinaus Zahlungen zur Folge hat (Art. 21 Abs. 1 FHG). Ein Verpflichtungskredit ist zeitlich nur beschränkt, wenn der Kreditbeschluss dies vorsieht (Art. 21 Abs. 3 FHG).

Der Verpflichtungskredit ermöglicht es, Verpflichtungen einzugehen, nicht aber, Zahlungen auszulösen. Für Zahlungen sind Voranschlagskredite nötig, die jährlich im Budget beantragt und vom Parlament beschlossen werden müssen.

Verpflichtungskredite werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag oder seinen Nachträgen bewilligt (Art. 23 FHG).

Ein Zusatzkredit ist eine Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites (Art. 10 Abs. 2 FHV).

Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit einfachem Bundesbeschluss ausdrücklich erteilte Befugnis, innerhalb eines Gesamtkredites einen Verpflichtungskredit zulasten eines anderen zu erhöhen (Art. 10 Abs. 3 FHV).

III. Zahlungsrahmen

Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben (Art. 20 Abs. 1 FHG). Er ist keine Kreditbewilligung (Art. 20 Abs. 3 FHG). Die erforderlichen Voranschlagskredite müssen jährlich im Voranschlag beantragt und vom Parlament beschlossen werden. Zahlungsrahmen sind in der Regel für Bereiche erforderlich, bei denen Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist (Art. 20 Abs. 2 FHG).

Zahlungsrahmen werden dem Parlament mit einer Sonderbotschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag oder einem Nachtrag zum Voranschlag unterbreitet (Art. 9 FHV).

Quellen

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