Im 46-köpfigen Ständerat stellen die Kantone je zwei Abgeordnete, die ehemaligen Halbkantone je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. Der Ständerat wird daher auch «Kantonskammer» genannt.

I. Wahlen

Der Ständerat wird nach kantonalem Recht gewählt (Art. 150 Abs. 3 BV). 45 seiner insgesamt 46 Mitglieder werden an der Urne – d.h. in geheimer Wahl – gleichzeitig mit dem Nationalrat gewählt. In Appenzell Innerrhoden wählt die Landsgemeinde (Versammlung aller Stimmbürger) die Ständevertretung jeweils im April vor den Nationalratswahlen. In den Kantonen Jura und Neuenburg wird das Proporzverfahren, in den anderen Kantonen das Majorzverfahren angewandt.

In allen Kantonen sind nur Schweizerinnen und Schweizer wählbar, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Kantonsverfassung von Glarus legt eine Alterslimite fest: Seine Standesvertreter scheiden mit der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die darauffolgende Landsgemeinde oder auf Ende Juni desselben Jahres aus dem Amt aus. Der Kanton Jura hingegen kennt eine Amtszeitbeschränkung: Die jurassischen Ständeratsmitglieder können nur zweimal in Folge wiedergewählt werden.

II. Konstituierung

Da sich die Ständeratswahlen nach kantonalem Recht richten, kennt der Ständerat keine Gesamterneuerung. Demzufolge muss er sich auch nicht neu konstituieren.

III. Stellung

Die Bundesversammlung ist als vollkommenes Zweikammersystem ausgestaltet, d.h. beide Kammern (Räte) sind einander gleichgestellt und haben die gleichen Befugnisse. Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist somit stets die Übereinstimmung beider Kammern erforderlich (Art. 156 Abs. 2 BV).

Beschlüsse über seine interne Organisation kann der Ständerat zum Teil jedoch alleine fällen. So hat er, durch das Parlamentsgesetz ermächtigt, ein Geschäftsreglement erlassen (Art. 36 ParlG). Dieses konkretisiert die Organisation und das Verfahren des Rates sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder.

Wie der Nationalrat ist auch der Ständerat ein Organ des Bundes. Seine Mitglieder sind nicht an Weisungen der Kantone gebunden und werden durch den Bund entschädigt.

Historisches

Der Ständerat zählte bei der Gründung des Bundesstaats 44 Kantonsvertreter. Die Zahl seiner Mitglieder wurde 1979 anlässlich der Gründung des Kantons Jura auf 46 erhöht.

Aktuelle Zusammensetzung

Quellen

  • «Historisches: Wahlorgan»: Urs Marti, Zwei Kammern – ein Parlament, Verlag Huber 1990, S. 36.
  • «Historisches: Instruktionsverbot»: Daniel Schwarz, Fraktionsgeschlossenheit im schweizerischen Nationalrat 1996–2005, Studie im Auftrag der Parlamentsdienste 2007, S. 2 f.; Jean-François Auber, Art. 91, in: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Bern 1996.
  • «Historisches: Abberufung»: Dr. W. Burckhardt​, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, Bern 1931, S. 726.
  • «Historisches: Bezüge»: Bericht der Fraktionspräsidentenkonferenz vom 4. Februar 1972, BBl 1972 I 624.