​Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes (Art. 51 Abs. 2 BV). Mit ihr wird «garantiert», dass die Verfassungen der Kantone den bundesrechtlichen Anforderungen genügen.

Die Gewährleistung fällt in die Zuständigkeit der Bundesversammlung (Art. 172 Abs. 2 BV).

I. Gewährleistungsbeschluss

Die Bundesversammlung überprüft nur den Inhalt der Kantonsverfassung, nicht die Art von deren Zustandekommen. Letzteres ist Sache des Bundesgerichts.

Die Gewährleistung wird nur verweigert, wenn sich die kantonale Verfassungsnorm jeder bundesrechtskonformen Auslegung entzieht. Die Gewährleistung kann auch nur teilweise, d. h. für bestimmte Verfassungsartikel, verweigert werden. Auch eine Gewährleistung unter Vorbehalt ist möglich.

Die Wirkung der Gewährleistung ist nicht konstitutiv. Deshalb können Änderungen von Kantonsverfassungen in Kraft gesetzt werden, bevor die Gewährleistung erteilt ist. Im Falle der Nichtgewährleistung fällt die Änderung jedoch ex tunc, d. h. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung, dahin.

II. Gewährleistungsverfahren

Die Kantone sind verpflichtet, den Bund um die Gewährleistung ihrer Verfassung nachzusuchen. Diese Verpflichtung gilt für jede kantonale Verfassungsänderung.

III. Überprüfung kantonaler Verfassungsnormen durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht hielt in einem Urteil (BGE 111 Ia 239 E. 3) Folgendes fest: «In seiner bisherigen Rechtsprechung hat sich das Bundesgericht für unzuständig erklärt, kantonale Verfassungsbestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechten mit verfassungsrechtlichem Inhalt sowie mit dem übrigen Bundesrecht zu überprüfen. Es erachtete eben diese Prüfung als eine Aufgabe der Bundesversammlung, welche diese vor dem Entscheid über die Gewährleistung kantonaler Verfassungen zu erfüllen habe […]. Die Vorschrift von Art. 85 Ziff. 7 [heute: Art. 172 Abs. 2] BV sei im Verhältnis zu Art. 113 [heute: Art. 189 Abs. 4] BV spezielleres Recht und entziehe dem Bundesgericht die Zuständigkeit zur Überprüfung der kantonalen Verfassungen. […] Die Rechtsprechung ist […] dahin zu präzisieren, dass die Überprüfung kantonaler Verfassungsbestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechten verfassungsrechtlichen Inhalts und mit dem übrigen Bundesrecht jedenfalls dann mit staatsrechtlicher Beschwerde verlangt werden kann, wenn das übergeordnete Recht im Zeitpunkt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung noch nicht in Kraft getreten und deshalb bei der vorgängigen Überprüfung nicht zu berücksichtigen war.»

Fakten und Zahlen

Die Bundesversammlung hat bisher die Gewährleistung von fünf kantonalen Verfassungsbestimmungen verweigert. In einem Fall kam sie rund zehn Jahre später auf ihren Entscheid zurück. Bei vier kantonalen Bestimmungen verweigerten beide Räte die Gewährleistung, in einem Fall waren sich die Räte nicht einig, womit die zweite Ablehnung des ablehnenden Rates endgültig war.

Die Gewährleistung wurde in folgenden Fällen verweigert:

  • Am 10. März 1948 lehnte die Bundesversammlung die Gewährleistung der von den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt erlassenen Verfassungsbestimmung zur Einleitung ihrer Wiedervereinigung wegen Verletzung der Gebietsgarantie ab (AS 1948 219). 1960 kam sie jedoch auf ihren Entschluss zurück (BBl 1959 II 1355, BBl 1960 II 221).
  • Am 4. März 1958 verweigerten die Räte wegen Verletzung der Rechtsgleichheit die Gewährleistung einer Bestimmung der Kantonsverfassung des Kantons Waadt, wonach Gemeinden Grundstücke zwecks Schaffung von Waffenplätzen nur mit Zustimmung der General- oder der Gemeinderäte derjenigen Gemeinden veräussern können, auf deren Gebiet der Waffenplatz errichtet werden soll (BBL 1957 I 808, AB 1957 S 238, AB 1958 N 43, BBl 1958 I 667).
  • Am 28. September 1977 lehnten die Räte wegen Verletzung der Gebietsgarantie und der Bundestreue die Gewährleistung der Bestimmung der Verfassung des Kantons Jura ab, die vorsah, dass der Kanton Jura jeden Teil des von der Volksabstimmung vom 23. Juni 1974 unmittelbar betroffenen jurassischen Gebiets aufnehmen kann, sofern sich dieser nach Bundesrecht und nach dem Recht des betroffenen Kantons ordnungsgemäss getrennt hat (BBL 1977 II 264, BBL 1977 III 256).
  • Am 15. März 2007 verweigerte die Bundesversammlung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Religionsfreiheit die Gewährleistung einer Bestimmung der Genfer Kantonsverfassung, wonach ausschliesslich die Wahlberechtigten weltlichen Standes in den Rechnungshof wählbar sind, die im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte stehen und das 27. Altersjahr vollendet haben (06.084 Geschäft des Bundesrates, Kantonsverfassung Genf. Gewährleistung).
  • Am 13. März 2013 lehnte der Nationalrat wegen Verletzung der Abstimmungsfreiheit zweimal die Gewährleistung der Bestimmung der Verfassung des Kantons Schwyz ab, wonach jede Gemeinde einen Wahlkreis bilden und Anspruch auf mindestens einen Sitz haben soll und die Sitze innerhalb eines Wahlkreises nach dem Grundsatz der Verhältniswahlen ermittelt werden (12.070 Geschäft des Bundesrates, Kantonsverfassung Schwyz. Gewährleistung).
  • Haupttext: Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Stämpfli Verlag AG Bern, 2011, S. 260 ff.; Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 219.
  • Abschnitt «Negative Gewährleistungsbeschlüsse»: Andreas Auer, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Stämpfli Verlag AG Bern, 2016, S. 240 f.; Giovanni Biaggini, Art. 51 N 23, in: Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Orell Füssli, Zürich 2007, S. 567.