Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt des Bundes sowie über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes aus (Art. 169 BV).

Mit der Oberaufsicht nimmt das Parlament die politische Kontrolle über die Organe des Bundes wahr. Ziel der Oberaufsicht ist es, die demokratische Verantwortlichkeit der Bundesbehörden zu stärken, mehr Transparenz zu schaffen, das Vertrauen der Bevölkerung in diese Institutionen zu festigen, zur Behebung und Vorbeugung von Mängeln und Missständen beizutragen und einen Lernprozess einzuleiten, der die Problemlösungskapazität der Behörden steigert.

Die parlamentarische Oberaufsicht wird im Auftrag der Räte hauptsächlich von den Aufsichtskommissionen beider Räte ausgeübt. Ständige Aufsichtskommissionen sind die Geschäftsprüfungskommissionen und die Finanzkommissionen (Art. 52 bzw. Art. 50 ParlG). Zur Abklärung von Vorkommnissen grosser Tragweite können die Räte auch parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK) einsetzen (Art. 163 ff. ParlG).

Die ständigen Aufsichtskommissionen setzen aus ihrer Mitte Subkommissionen und eine Delegation ein (Art. 51 Abs. 1 ParlG; Art. 53 Abs. 1 ParlG). Diese erstatten ihren Kommissionen Bericht und stellen Antrag (Art. 51 Abs. 4 ParlG; Art. 53 Abs. 4 ParlG).

Die Aufsichtskommissionen und -delegationen überprüfen insbesondere (Art. 26 Abs. 3 ParlG):

  • ob die Bundesbehörden im Sinne der Verfassung und der Gesetze handeln sowie die vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben erfüllt und die Ziele erreicht worden sind (Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit);
  • ob die vom Staat getroffenen Massnahmen sinnvoll sind und der Bundesrat seinen Entscheidungsspielraum richtig nutzt (Zweckmässigkeit);
  • ob die vom Staat getroffenen Massnahmen die gewünschte Wirkung haben (Wirksamkeit) und
  • ob die Mittel von den staatlichen Akteuren im richtigen Verhältnis zum Ergebnis eingesetzt werden (Wirtschaftlichkeit).

Sie erfüllen ihre Kontrollaufgabe, indem sie u. a.:

  • Inspektionen durchführen;
  • Amtsstellen der Verwaltung besuchen;
  • die Staatsrechnung, den Geschäftsbericht des Bundesrates, den Tätigkeitsbericht des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie die Jahresberichte anderer mit Bundesaufgaben betrauter Organe prüfen;
  • von Dritten eingereichte Eingaben behandeln;
  • die Umsetzung ihrer Empfehlungen an den Bundesrat und ihrer parlamentarischen Vorstösse verfolgen (sog. Nachkontrolle).

Die parlamentarischen Aufsichtsorgane können von allen Bundesbehörden, aber auch von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung, z. B. von den Kantonen oder von Privatpersonen, Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen (Art. 153 ParlG). Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss zu informieren sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen (Art. 156 Abs. 1 ParlG).

Die Aufsichtskommissionen legen ihre Untersuchungsergebnisse in der Regel in Form eines Berichts vor. Da die Oberaufsicht eine politische Kontrolle ist, stehen ihnen ausschliesslich Interventionsmittel politischer Natur zur Verfügung. Sie können in ihren Berichten Kritik äussern und Empfehlungen aussprechen (Art. 158 ParlG) sowie mittels eines Vorstosses Massnahmen anstossen oder eine Gesetzesrevision initiieren (Art. 45 Abs. 1 Bst. a ParlG). Sie haben aber weder die Befugnis, Entscheide aufzuheben, noch können sie Strafen verhängen oder Disziplinarmassnahmen ergreifen.

Die parlamentarischen Informationsrechte

Die parlamentarischen Informationsrechte sind kaskadenartig aufgebaut, indem ihr Umfang von Stufe zu Stufe zunimmt: Die Informationsrechte der Ratsmitglieder bilden die unterste Stufe, jene der Aufsichtsdelegationen und der PUK die oberste Ebene.

Den Aufsichtsdelegationen und der PUK dürfen keine zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen vorenthalten werden.

Übersicht über die Informationsrechte der Kommissionen (PDF)