​Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden (Art. 170 BV).

Die Wirksamkeitsüberprüfung wurde 1999 neu in der Bundesverfassung als Aufgabe des Parlaments verankert. Sie hat angesichts der zunehmend komplexen Aufgaben des Bundes und knapper öffentlicher Finanzen an Bedeutung gewonnen. Das Parlament hat sich einerseits als Gesetzgeber zu vergewissern, ob die Gesetze die angestrebten Ziele erreichen, andererseits sind die Wirksamkeitsüberprüfungen im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht ein Mittel für die Kontrolle des staatlichen Handelns.

Die Aufgabe der Wirksamkeitsüberprüfung umfasst sämtliche Massnahmen des Bundes (Art. 170 BV). Zu diesen zählen sowohl Gesetze als auch Programme, Projekte oder Konzepte sowie alle Tätigkeiten zu deren Umsetzung. Der Auftrag beschränkt sich dabei nicht auf die Tätigkeiten der Bundesbehörden, sondern schliesst auch den Vollzug von Bundesrecht durch die Kantone oder andere Akteure ein.

Für die Wirksamkeitsüberprüfung sind die parlamentarischen Kommissionen zuständig. Sie haben für Wirksamkeitsüberprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu sorgen und die Resultate von Wirksamkeitsüberprüfungen zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 Bst. e und f ParlG). Um diese Aufgabe zu erfüllen, stehen ihnen verschiedene Möglichkeiten offen (Art. 27 Bst. a–c ParlG):

  • Sie können verlangen, dass der Bundesrat Wirksamkeitsüberprüfungen durchführen lässt. Sie können also Evaluationen einfordern oder in Gesetzen Evaluationsklauseln festschreiben, die den Bundesrat zur Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen verpflichten (z.B. Art. 19 Öffentlichkeitsgesetz).
  • Sie können die im Auftrag des Bundesrates durchgeführten Wirksamkeitsüberprüfungen prüfen. Die Kommissionen können somit Studien, welche die Verwaltung durchführen liess, verlangen und ihre Aussagekraft sowie ihre Nutzung durch die Behörden überprüfen.
  • Schliesslich können die parlamentarischen Kommissionen selbst Wirksamkeitsüberprüfungen in Auftrag geben. Dabei können sie die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK), den Evaluationsdienst der Bundesversammlung, beauftragen (Art. 10 ParlVV), oder sie können die Eidgenössische Finanzkontrolle um eine Untersuchung ersuchen (Art. 1 FKG) oder eigene Expertisen in Auftrag geben.

Bei Wirksamkeitsüberprüfungen der Aufsichtskommissionen, die für die parlamentarische Oberaufsicht zuständig sind, steht die Kontrolle des Vollzugs durch die Bundesverwaltung und andere Träger von Bundesaufgaben im Vordergrund. Überprüft wird dabei, ob die Kriterien der Oberaufsicht eingehalten werden, namentlich die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 26 Abs. 3 ParlG). Bei den Sachbereichskommissionen erhält aufgrund ihrer Funktion bei der Rechtsetzung die Überprüfung der Wirksamkeit der Gesetzgebung ein besonderes Gewicht.

Evaluationen sind das Hauptinstrument für die Wirksamkeitsüberprüfung. Sie untersuchen mit wissenschaftlichen Methoden die Wirkungen von staatlichen Massnahmen und dienen damit als Grundlage für politische Entscheide. Evaluationen können aufzeigen, inwiefern die bisherigen Massnahmen ihre Ziele erreicht haben und wo allenfalls Anpassungsbedarf bei den rechtlichen Grundlagen besteht. Die Ergebnisse von Evaluationen können so in Handlungsempfehlungen an den Bundesrat münden, in parlamentarische Vorstösse und Initiativen oder in die Revision von Gesetzen einfliessen. Evaluationen lösen überdies schon bei ihrer Durchführung Lernprozesse in der Verwaltung aus. Zudem tragen Evaluationen zur Transparenz und Akzeptanz der Tätigkeiten des Bundes bei.

Quellen

Art. 170 in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2008.

Art. 27 in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014.