Wahl- und Abberufungsrecht

Nationalratswahlen

Die Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates finden alle vier Jahre, jeweils am zweitletzten Sonntag im Oktober, statt. Die Nationalratsmitglieder werden vom Volk in direkter Wahl gewählt. Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

Die Wahlen erfolgen nach dem Proporzsystem, in Kantonen mit nur einem Sitz nach dem Majorzsystem.

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Ständeratswahlen

Die Mitglieder des Ständerates werden nach kantonalem Recht gewählt. In den Kantonen Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wird je eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt, in den übrigen Kantonen je zwei.

45 der 46 Ständeratsmitglieder werden an der Urne gleichzeitig mit dem Nationalrat gewählt. In Appenzell Innerrhoden wählt die Landsgemeinde (Versammlung aller Stimmbürger/innen) ihre Standesvertretung jeweils im April vor den Nationalratswahlen.

In den Kantonen Jura und Neuenburg wird das Proporzverfahren angewandt, in den anderen Kantonen das Majorzverfahren.

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Abberufungsrecht

​Das Volk hat gegenüber dem Parlament kein Abberufungsrecht. Zu einer indirekten Abberufung des Parlamentes (und der Regierung) kommt es jedoch, wenn das Volk in einer Vorabstimmung die Durchführung einer Totalrevision der Bundesverfassung beschliesst.

 
 

Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich: Besucherinnen und Besucher können die Ratsdebatten von den Zuschauertribünen aus verfolgen. Die Ratsdebatten werden zudem live im Internet übertragen und der Öffentlichkeit im Amtlichen Bulletin – dem online verfügbaren Wortprotokoll – zugänglich gemacht.

Im Unterschied zu den Beratungen der Räte sind die Beratungen der Kommissionen vertraulich. Es wird insbesondere nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung bezogen oder abgestimmt haben. Die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen erleichtert sachbezogene und mehrheitsfähige Lösungen.

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Initiativrecht

Verfassungsinitiative

Bürgerinnen und Bürger können mit einer Volksinitiative eine Total- oder Teilrevision der Bundesverfassung initiieren. Für ihr Zustandekommen sind innert einer Sammelfrist von 18 Monaten die Unterschriften von 100 000 Stimmberechtigten nötig.

Die Bundesversammlung überprüft die Volksinitiative auf ihre Gültigkeit und empfiehlt sie Volk und Ständen zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

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Gesetzesinitiative

Auf Bundesebene gibt es keine Gesetzesinitiative. Bürgerinnen und Bürger können mittels einer Initiative eine Verfassungsrevision, nicht aber eine Gesetzesrevision verlangen.

 
 

Referendumsrecht

Mit dem in der Verfassung verankerten Referendumsrecht können die Stimmberechtigten an der Urne endgültig über wichtige Beschlüsse des Parlamentes entscheiden.

Es wird zwischen fakultativem und obligato­rischem Referendum unterschieden: Die dem obliga­to­rischen Referendum unterstellten Erlasse​ müssen den Stimm­berech­tigten zwingend unterbreitet werden. Für die dem fakultativen Referendum unter­stell­ten Erlasse gilt dies nur, wenn 50 000 Stimm­berech­tigte oder acht Kantone das verlangen.

Dem Referendum unterstehen Verfassungsrevisionen, gewisse Staatsverträge und die Bun­des­gesetze. Nicht dem Referendum unterstellt sind hingegen die Aus­gaben­be­schlüsse der Bundes­versamm­lung.

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Eingaben und Petitionen

Jede Person hat das Recht, Bitten, Vorschläge, Kritiken oder Be­schwer­den an die Behörden zu richten, ohne dass ihr deswegen Nach­teile entstehen.

An die Bundesversammlung gerichtete Eingaben zur Geschäfts­führung und zum Finanz­gebaren des Bundes­rates, der Bundes­verwal­tung, der eid­genös­sischen Gerichte und anderer Träger von Auf­gaben des Bundes werden den Geschäfts­prüfungs- oder Finanz­kommis­sionen zur direkten Beant­wor­tung zuge­wiesen. Die übrigen an sie gerich­teten Eingaben behandelt die Bundes­versamm­lung als Peti­tionen in einem klar fest­gelegten Verfahren.

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