Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin ernennt nach den Nationalratswahlen ein provisorisches Büro. Dieses bereitet die konstituierende Sitzung des Nationalrates vor.
Das provisorische Büro besteht aus insgesamt neun Mitgliedern (Art. 3 Abs. 1 Bst. a GRN). Die
Fraktionen sind darin proportional zu ihrer Grösse vertreten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a GRN;
Art. 43 Abs. 3 ParlG). Den Vorsitz führt
der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin (Art. 3 Abs. 1 Bst. b GRN).
Dem provisorischen Büro kommen folgende Aufgaben zu (Art. 4 Abs. 1 GRN):
- Es prüft, ob die Wahlen der Mehrheit der Mitglieder des Rates unangefochten geblieben und für gültig erklärt worden sind; ist diese Voraussetzung erfüllt, stellt es dem Rat Antrag auf Feststellung seiner Konstituierung.
- Es prüft, ob bei den Mitgliedern des Rates
Unvereinbarkeiten vorliegen; gegebenenfalls stellt es dem Rat Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit.
- Es ermittelt, bis das neue
Büro gewählt ist, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen im Rat.
Die übrigen Aufgaben – wie die Sessionsplanung – werden bis zur Wahl des neuen Büros vom Büro der ablaufenden Legislaturperiode wahrgenommen (Art. 4 Abs. 2 GRN).
Der
Ständerat hat, da er keine Gesamterneuerung kennt, kein provisorisches Büro. Aufgaben des Büros – wie z.B. die Prüfung der Unvereinbarkeiten – werden bis zur Wahl des neuen Büros durch das bisherige Büro wahrgenommen.
Fakten und Zahlen
Ursprünglich bestand das provisorische Büro aus dem Alterspräsidenten und vier provisorischen Stimmenzählern. 1920 wurde die Zahl der Stimmerzähler auf sechs erhöht, 1979 auf acht.
Die personelle Zusammensetzung des provisorischen Büros kann der Mitteilung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten an der konstituierenden Sitzung entnommen werden:
Amtliches Bulletin