Gesetzgeber in der Schweiz sind das Parlament und das Volk: Die Bundesgesetze werden von der Bundesversammlung erlassen, unterstehen aber dem fakultativen Referendum.
Bundesgesetze sind grundsätzlich dem vorgängigen fakultativen Referendum unterstellt. Das Volk kann also eine Volksabstimmung über das Gesetz verlangen, bevor dieses in Kraft tritt. Bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte ein Bundesgesetz jedoch für dringlich erklären und sofort in Kraft setzen. Ein allfälliges Referendum findet in diesem Fall erst nachträglich statt.
I. Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
Bundesgesetze werden in der Regel nach folgendem Verfahren erlassen:
1. Die Gesetzesentwürfe werden mehrheitlich vom
Bundesrat ausgearbeitet. Sie gehen auf sein
Initiativrecht (1a) (Art. 181 BV;
Art. 7 RVOG) oder auf einen ihm mit einer
Motion erteilten Auftrag des Parlaments zurück (1b) (Art. 120 ff. ParlG).
2. Ein Gesetzesentwurf kann auf Vorschlag eines
Ratsmitglieds, einer
Fraktion, einer
Kommission (mittels einer
parlamentarische Initiative) oder eines Kantons (mittels einer
Standesinitiative) auch von einer Kommission ausgearbeitet werden (Art. 160 Abs. 1 BV;
Art. 107 ff. ParlG;
Art. 115 ff. ParlG). Bevor die zuständige Kommission mit der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes beginnen kann, benötigt sie die Zustimmung der Kommission des anderen Rates oder die Zustimmung beider Räte. (Das Volk hat kein Initiativrecht: Die Bürgerinnen und Bürger können mittels einer Initiative eine
Verfassungsrevision, nicht aber eine Gesetzesrevision verlangen.)
3. Der Vorentwurf für ein Bundesgesetz wird in der Regel vom Bundesrat bzw. von der Kommission, die den Vorentwurf ausgearbeitet hat, in die
Vernehmlassung geschickt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VIG).
4. Nach der Vernehmlassung wird der Gesetzesentwurf fertig ausgearbeitet und den Räten zusammen mit der
Botschaft bzw. dem Kommissionsbericht unterbreitet (Art. 141 ParlG;
Art. 111 ParlG).
5. Die Räte beraten den Gesetzesentwurf nacheinander. Bei einem vom Bundesrat ausgearbeiteten Gesetzesentwurf legen die
Ratspräsidentinnen bzw. - präsidenten fest, welcher Rat den Gesetzesentwurf zuerst behandelt; können sie sich nicht einigen, entscheidet das Los (Art. 84 Abs. 2 ParlG). Wurde der Gesetzesentwurf von einer Kommission ausgearbeitet, so ist der Rat, in dem der Entwurf ausgearbeitet wurde, der Erstrat.
6. Die für das Sachgebiet zuständigen Kommissionen beraten den Entwurf jeweils vor, stellen ihrem Rat
Antrag und bestimmen eine Berichterstatterin bzw. einen Berichterstatter, die bzw. der ihre Anträge im Rat vertritt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ParlG).
7. Jeder Rat berät als Erstes, ob er auf den Gesetzesentwurf eintreten will (Eintretensdebatte) (Art. 74 Abs. 1 ParlG). Hat er Eintreten beschlossen, berät er den Entwurf artikelweise (Detailberatung) und führt danach eine
Gesamtabstimmung über den ganzen Entwurf durch (Art. 74 Abs. 2 und 4 ParlG).
8. Bestehen nach der ersten Beratung Differenzen zwischen den Räten, so gehen die abweichenden Beschlüsse des einen Rates zur Beratung an den anderen Rat zurück, bis eine Einigung erreicht ist (Differenzbereinigungsverfahren) (Art. 89 ParlG). Bestehen nach gesamthaft drei Beratungen in jedem Rat noch Differenzen, wird eine
Einigungskonferenz eingesetzt, die eine Verständigungslösung zu suchen hat (Art. 91 ParlG).
9. Sobald die Beschlüsse von National- und Ständerat übereinstimmen, führen beide Räte in der letzten Sitzung der
Session eine
Schlussabstimmung durch (Art. 81 ParlG). Danach wird das Gesetz im
Bundesblatt veröffentlicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. e PublG).
10. Wird das
fakultative Referendum ergriffen, kommt es zu einer Volksabstimmung (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
11. Wird das Referendum nicht ergriffen oder wird das Gesetz in der Referendumsabstimmung angenommen, wird es in der
Amtlichen Sammlung mit dem Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens veröffentlicht (Art. 2 Bst. b PublG). Wird das Gesetz in der Referendumsabstimmung abgelehnt, tritt es nicht in Kraft.
Statistiken
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 455 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetze nach Erledigungslegislatur und nach ordentlichem Verfahren oder nach Dringlichkeitsverfahren. Der Anteil der ordentlichen Gesetze an der Gesamtzahl der verabschiedeten Gesetze betrug 95 % in der 48. Legislatur, 97 % in der 49. Legislatur und 99 % in der 50. Legislatur.
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 441 vom Parlament verabschiedeten ordentlichen Bundesgesetze nach Initiant und Erledigungslegislatur.
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 441 vom Parlament verabschiedeten ordentlichen Bundesgesetze nach Initiant und Erledigungslegislatur. Ausserdem zeigt sie, die wichtige Rolle der parlamentarischen Initiative im Gesetzgebungsprozess: Auf sie geht rund ein Viertel der vom Parlament verabschiedeten ordentlichen Bundesgesetze zurück.
Die Behandlungsdauer bezeichnet in der 48. und 49. Legislatur die Zeit zwischen der Veröffentlichung der Botschaft des Bundesrates oder der Einreichung einer parlamentarischen Initiative resp. einer Standesinitiative und der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament. Ab der 50. Legislatur wird für die Berechnung der Behandlungsdauer von Gesetzen, die auf eine parlamentarische Initiative resp. Standesinitiative zurückgehen, nicht mehr das Einreichungsdatum der Initiative als Anfangsdatum verwendet, sondern das Datum des Berichts der zuständigen Kommission zum Erlassentwurf. Die Zahlen der 50. Legislatur sind somit nur bedingt mit jenen der vorhergehenden Legislaturen vergleichbar.
48. Legislatur: Verteilung der 152 verabschiedeten ordentlichen Bundesgesetze nach Behandlungsdauer
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
49. Legislatur: Verteilung der 156 verabschiedeten ordentlichen Bundesgesetze nach Behandlungsdauer
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
50. Legislatur: Verteilung der 133 verabschiedeten ordentlichen Bundesgesetze nach Behandlungsdauer
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Vom Parlament verabschiedete ordentliche Bundesgesetze und gescheiterte Bundesgesetzentwürfe
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 534 vom Parlament erledigten ordentlichen Bundesgesetzentwürfe nach Ergebnis im Parlament und nach Erledigungslegislatur. Ein gescheiterter Erlassentwurf wird hier definiert als Erlassentwurf, auf den nicht eingetreten wird (oder in der Gesamtabstimmung abgelehnt wird), der in Schlussabstimmung abgelehnt wird oder bei dem die Ablehnung des Einigungsantrags zu einem Scheitern führt. Abgeschriebene Erlassentwürfe sind definiert als Erlassentwürfe, die während dem parlamentarischen Verfahren abgeschrieben werden.
Gescheiterte Orentliche Bundesgesetzentwürfe
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 63 gescheiterten ordentlichen Bundesgesetzentwürfe nach Grund für das Scheitern und Erledigungslegislatur. In der 50. Legislatur scheiterten folgende zwei Vorlagen aus Gründen, die nicht in der Grafik aufgeführt sind:
- 16.035 Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG): Der Antrag Wasserfallen wurde durch die Annahme des Antrags der Einigungskonferenz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung erledigt.
- 15.073 Bundesgesetz über die Genossenschaftsbanken: Der Entwurf der WAK-N vom 15. August 2017 wurde durch einen Beschluss des Ständerates zum Bundesgesetz über die Finanzinstitute hinfällig.
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Im betrachteten Zeitraum kamen 22 vom Parlament verabschiedete ordentliche Bundesgesetze nach einem zustande gekommenen Referendum vor das Volk. Die Grafik zeigt deren Verteilung nach Abstimmungsergebnis und Erledigungslegislatur des Gesetzes. Die Daten der 50. Legislatur sind nicht vollständig, da zu einigen der verabschiedeten Gesetze noch eine Volksabstimmung durchgeführt werden könnte.
II. Dringliches Gesetzgebungsverfahren
Das dringliche Gesetzgebungsverfahren weicht in folgenden Punkten vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ab:
II.1. parlamentarisches Verfahren
Dringliche Bundesgesetze enthalten in den Schlussbestimmungen eine Dringlichkeitsklausel.
Beispiel
Die Räte stimmen über die Dringlichkeitsklausel nach erfolgter Differenzbereinigung ab (Art. 77 Abs. 2 ParlG). Sie bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates, d. h. mindestens 101 Stimmen im Nationalrat und 24 Stimmen im Ständerat (Art. 159 Abs. 3 Bst. a BV). Im Gegensatz zu den anderen Bestimmungen ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden bei der Dringlichkeitsklausel nicht ausreichend.
Die zweite Ablehnung der Dringlichkeitsklausel durch einen Rat ist endgültig (Art. 95 Bst. f ParlG). Wird die Dringlichkeitsklausel verworfen, steht jedem Ratsmitglied sowie dem Bundesrat das Recht zu, noch vor der Schlussabstimmung die
Abschreibung des Gesetzesentwurfs zu beantragen.
II.2. Publikation, Inkrafttreten und Referendum
Dringliche Bundesgesetze werden unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Sie treten am Tage ihrer Verabschiedung durch das Parlament oder in den Tagen danach in Kraft.
Beim Referendum gilt es zu unterscheiden, ob das dringliche Bundesgesetz über eine Verfassungsgrundlage verfügt oder nicht:
- Bundesgesetze mit einer Verfassungsgrundlage unterstehen – sofern ihre Geltungsdauer über einem Jahr liegt – dem nachträglichen fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). Kommt das Referendum zustande, tritt das Gesetz ein Jahr nach seiner Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es vom Volk nicht vorher gutgeheissen wurde (Art. 165 Abs. 2 BV).
- Fehlt eine Verfassungsgrundlage, untersteht das Gesetz – sofern seine Geltungsdauer über einem Jahr liegt – dem nachträglichen obligatorischen Referendum (Art. 140 Abs. 1 Bst. c BV). Das Gesetz tritt ein Jahr nach seinem Erlass durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird (Art. 165 Abs. 3 BV).

Liste
Auf der Homepage der Bundeskanzlei ist eine Auflistung aller dringlichen Bundesbeschlüsse und -gesetze seit 1874 zu finden:
Übersicht Bundeskanzlei
Vor der Revision der Bundesverfassung von 1999 wurden dringliche rechtsetzende Erlasse in die Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses gekleidet, der dann dringlich erklärt, d. h. sogleich in Kraft gesetzt wurde. Das Dringlichkeitsrecht geht auf die Verfassung von 1874 zurück.
Statistiken
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 455 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetze nach Erledigungslegislatur und nach ordentlichen oder nach Dringlichkeitsverfahren. Der Anteil der dringlichen Gesetze an der Gesamtzahl der verabschiedeten Gesetze war in der 48. Legislatur 5 Prozent, in der 49. Legislatur 3 Prozent und in der 50. Legislatur 1 Prozent. Alle in der Grafik berücksichtigten dringlichen Bundesgesetze haben eine Verfassungsgrundlage.
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Die Grafik zeigt die Verteilung der 14 vom Parlament verabschiedeten dringlichen Bundesgesetze nach Initiant und Erledigungslegislatur. Keines der dringlichen Bundesgesetze geht auf eine Standesinitiative zurück.
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Im betrachteten Zeitraum wurde nur zu einem vom Parlament verabschiedeten dringlichen Bundesgesetz nach einem zustande gekommenen Referendum eine Volksabstimmung durchgeführt. Die Grafik zeigt das Abstimmungsergebnis und die Erledigungslegislatur dieses Gesetzes.
- 10.052 Asylgesetz (dringliche Änderungen)
In der Grafik sind für die 49. Legislatur nur vier verabschiedete dringliche Bundesgesetze aufgeführt (und somit eines weniger als in der vorhergehenden Grafik), da das dringliche Bundesgesetz zur Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung (12.015) nicht dem Referendum unterstand.
II.3. Exkurs: Notverordnungen und Notverfügungen
Nicht zu verwechseln sind die dringlichen Bundesgesetze mit den unmittelbar gestützt auf die Verfassung – d. h. ohne (formell-)gesetzliche Grundlage – erlassenen Notverordnungen oder Notverfügungen (
Art. 173 Abs. 1 Bst. c BV;
Art. 184 Abs. 3 BV;
Art. 185 Abs. 3 BV;
Art. 7c ff. RVOG). Allen dreien ist gemeinsam, dass sie bei zeitlicher Dringlichkeit erlassen werden. In anderen Punkten unterscheiden sie sich jedoch wesentlich voneinander.
Gegenüberstellung
Unterform | ohne Verfassungs-grundlage | mit Verfassungs-grundlage | zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit | zur Wahrung der Interessen des Landes |
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Inhalt | Rechtsetzende Bestimmungen
(z. B. Verbot bestimmter Aktivitäten) |
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Voraussetzung | zeitliche und sachliche Dringlichkeit | zeitliche und sachliche Dringlichkeit | eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit; zeitliche Dringlichkeit | Interessen des Landes sind gefährdet; zeitliche Dringlichkeit |
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Erlassendes Organ | Bundesversammlung | Bundesversammlung | Bundesrat oder Bundesversammlung (Verordnungen des Bundesrates sind an restriktivere Voraussetzungen gebunden als jene der Bundesversammlung) | Bundesrat |
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Referendum | nachträgliches obligatorisches Referendum, falls die Geltungsdauer ein Jahr überschreitet | nachträgliches fakultatives Referendum, falls die Geltungsdauer ein Jahr überschreitet | Kein Referendum | Kein Referendum |
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Geltungsdauer | Das Gesetz ist zu befristen. Bei einer Geltungsdauer von über einem Jahr tritt es ein Jahr nach dem Erlass durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. | Das Gesetz ist zu befristen. Liegt seine Geltungsdauer über einem Jahr und kommt ein Referendum zustande, tritt das Gesetz ein Jahr nach seiner Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es vom Volk nicht vorher gutgeheissen wurden. | Verordnungen des Bundesrates treten sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dann der Bundesversammlung keinen Entwurf 1. einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung oder 2. einer Notverordnung der Bundesversammlung, welche die Verordnung des Bundesrates ersetzt, unterbreitet hat. Die Verordnung der Bundesversammlung tritt spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. | Die Verordnung ist zu befristen. Ihre Geltungsdauer darf vier Jahre nicht überschreiten. Sie kann vom Bundesrat verlängert werden, wenn die Regelung nach Ablauf von vier Jahren weiterhin Anwendung finden soll. Er muss aber zugleich ihre Ablösung durch eine ordentliche gesetzliche Regelung in die Wege leiten. |
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Unterform | Verfügungen/einfache Bundesbeschlüsse zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit | Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes |
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Inhalt | Anordnungen im Einzelfall (z. B. Anordnung an X, bestimmte Akte herauszugeben) |
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Voraussetzung | eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit; zeitliche Dringlichkeit | Interessen des Landes gefährdet; zeitliche Dringlichkeit |
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erlassendes Organ | Bundesrat oder Bundesversammlung (Verfügungen des Bundesrates sind an restriktivere Voraussetzungen gebunden als jene der Bundesversammlung) | Bundesrat |
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Information | Der Bundesrat informiert die Geschäftsprüfungsdelegation der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über die Verfügung. |
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Quelle
Pierre Tschannen, Art. 165, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 2694 ff.