Im 46-köpfigen Ständerat stellen die Kantone je zwei Abgeordnete, die ehemaligen Halbkantone je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. Der Ständerat wird daher auch «Kantonskammer» genannt.
I. Wahlen
Der Ständerat wird nach kantonalem Recht gewählt (Art. 150 Abs. 3 BV). 45 seiner insgesamt 46 Mitglieder werden an der Urne – d.h. in geheimer Wahl – gleichzeitig mit dem
Nationalrat gewählt. In Appenzell Innerrhoden wählt die Landsgemeinde (Versammlung aller Stimmbürger) die Ständevertretung jeweils im April vor den
Nationalratswahlen. In den Kantonen Jura und Neuenburg wird das Proporzverfahren, in den anderen Kantonen das Majorzverfahren angewandt.
In allen Kantonen sind nur Schweizerinnen und Schweizer wählbar, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Kantonsverfassung von Glarus legt eine Alterslimite fest: Seine Standesvertreter scheiden mit der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die darauffolgende Landsgemeinde oder auf Ende Juni desselben Jahres aus dem Amt aus. Der Kanton Jura hingegen kennt eine Amtszeitbeschränkung: Die jurassischen Ständeratsmitglieder können nur zweimal in Folge wiedergewählt werden.
II. Konstituierung
Da sich die Ständeratswahlen nach kantonalem Recht richten, kennt der Ständerat keine Gesamterneuerung. Demzufolge muss er sich auch nicht neu konstituieren.
III. Stellung
Die Bundesversammlung ist als vollkommenes Zweikammersystem ausgestaltet, d.h. beide Kammern (Räte) sind einander gleichgestellt und haben die gleichen Befugnisse. Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist somit stets die Übereinstimmung beider Kammern erforderlich (Art. 156 Abs. 2 BV).
Beschlüsse über seine interne Organisation kann der Ständerat zum Teil jedoch alleine fällen. So hat er, durch das Parlamentsgesetz ermächtigt, ein Geschäftsreglement erlassen (Art. 36 ParlG). Dieses konkretisiert die Organisation und das Verfahren des Rates sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder.
Wie der Nationalrat ist auch der Ständerat ein Organ des Bundes. Seine Mitglieder sind nicht an Weisungen der Kantone gebunden und werden durch den Bund entschädigt.
Historisches
Der Ständerat zählte bei der Gründung des Bundesstaats 44 Kantonsvertreter. Die Zahl seiner Mitglieder wurde 1979 anlässlich der Gründung des Kantons Jura auf 46 erhöht.
Ursprünglich war in 19 Kantonen das Kantonsparlament für die Wahl der Ständeratsmitglieder zuständig. 1923 wurden die Ständeratsmitglieder noch in vier Kantonen (St. Gallen, Neuenburg, Freiburg und Bern) vom Kantonsparlament gewählt. Zwischen 1967 und 1977 änderten jedoch auch sie ihr Wahlsystem.
Die ersten Entwürfe der Bundesverfassung von 1848 sahen für den Ständerat nach dem Vorbild der alten Tagsatzung die Möglichkeit verbindlicher Weisungen durch die Kantone vor. Gegen dieses System wurde vorgebracht, dass die erforderliche Übereinstimmung beider Räte erschwert würde, wenn die Mitglieder einer der beiden Kammern ihre Meinung nicht ändern dürfen. Daraufhin wurde im überarbeiteten Verfassungsentwurf festgeschrieben, dass die Mitglieder beider Räte ohne Instruktionen stimmen.
Einige Kantone behielten sich anfänglich das Recht vor, ihre Ständeratsmitglieder abberufen zu können.
Die Bundesverfassung hielt bis 1999 fest, dass die Ständeratsmitglieder von ihrem Kanton entschädigt werden. In der Praxis erhielten die Ständeräte aber das Taggeld und die Reiseentschädigung für die Kommissionssitzungen schon seit 1850 vom Bund. Diese – auf den ersten Blick verfassungswidrige – Lösung wurde damit gerechtfertigt, dass die Ständeratsmitglieder zwar von den Kantonen delegiert, jedoch vom Ständerat «und damit von einer Bundesbehörde an die Sitzungen der vorberatenden Kommissionen abgeordnet werden und dass konsequenterweise die Kantone und der Bund entsprechend für die Kosten aufzukommen hätten» (BBl 1972 I 624). Im Jahr 1972 wurde im Gesetz festgehalten, dass die Ständeratsmitglieder für die Teilnahme an den Sessionen und für allgemeine Vorbereitungen von ihrem Kanton, ansonsten aber vom Bund entschädigt werden. Seit 2002 werden die Ständeratsmitglieder ausschliesslich vom Bund entschädigt und erhalten die gleichen Bezüge wie die Nationalratsmitglieder.
Aktuelle Zusammensetzung
Quellen
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«Historisches: Wahlorgan»: Urs Marti, Zwei Kammern – ein Parlament, Verlag Huber 1990, S. 36.
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«Historisches:
Instruktionsverbot»: Daniel Schwarz, Fraktionsgeschlossenheit im schweizerischen Nationalrat 1996–2005, Studie im Auftrag der Parlamentsdienste 2007, S. 2 f.; Jean-François Auber, Art. 91, in: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Bern 1996.
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«Historisches:
Abberufung»: Dr. W. Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, Bern 1931, S. 726.
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«Historisches:
Bezüge»: Bericht der Fraktionspräsidentenkonferenz vom 4. Februar 1972,
BBl 1972 I 624.