Das Referendum erlaubt den Stimmberechtigten, an der Urne über wichtige Beschlüsse des Parlaments endgültig zu entscheiden.

I. Referendumsarten

 

Die Verfassung unterscheidet zwischen dem obligatorischen und dem fakultativen Referendum (Art. 140 BV; Art. 141 BV): Über die dem obligatorischen Referendum unterstellten Erlasse​ wird von Verfassungs wegen abgestimmt, über die dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse, nur falls dies verlangt wird.

Die meisten Vorlagen werden vor ihrem Inkrafttreten zur Abstimmung unterbreitet (vorgängiges Referendum). Bei einigen Vorlagen wird die Referendumsabstimmung jedoch erst nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt (nachträgliches Referendum).

Das fakultative Referendum kann von 50 000 Stimmberechtigten (Volksreferendum) oder acht Kantonen (Kantonsreferendum) innerhalb von 100 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses verlangt werden (Art. 141 BV). Das Volksreferendum muss die nötigen 50 000 Stimmberechtigten auf einer Unterschriftenliste ausweisen (Art. 60 ff. BPR). Die Kantonsreferenden werden im jeweiligen kantonalen Recht geregelt; fehlen dort entsprechende Bestimmungen, entscheidet das Kantonsparlament, ob das Kantonsreferendum ergriffen wird (Art. 67 ff. BPR). ​

Vorlagen, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, werden teilweise dem Volk und teilweise Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 BV); die dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse werden dem Volk unterbreitet (Art. 141 BV). Vorlagen, die nur dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn sich die Mehrheit der Stimmenden für sie ausspricht (Art. 142 Abs. 1 BV). Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, bedürfen hingegen der Mehrheit der Stimmenden und der Mehrheit der Stände (Art. 142 Abs. 2 BV). Als Standesstimme gilt das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton (Art. 142 Abs. 3 BV), wobei die Stimmen der Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden je als halbe Standesstimme zählen (Art. 142 Abs. 4 BV).

II. Referendumsvorlagen

Dem Volk werden ausschliesslich Erlasse der Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.

Erlasse der Bundesversammlung sind (Art. 163 BV):

Die Bundesversammlung hat, so die Verfassung, die rechtsetzenden Bestimmungen in die Form eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung zu kleiden. Die übrigen Erlasse ergehen in Form eines Bundesbeschlusses oder eines einfachen Bundesbeschlusses.

Dem Referendum unterstellt sind Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, nicht aber Verordnungen und einfache Bundesbeschlüsse.

Eigenschaften Rechtsetzungsakte Einzelakte
ReferendumBundesgesetzeBundesbeschlüsse
Kein ReferendumVerordnungeneinfache Bundesbeschlüsse

II.1. Bundesgesetze

Grundsätzlich unterstehen Bundesgesetze dem vorgängigen fakultativen Referendum. Bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte ein Bundesgesetz jedoch für dringlich erklären und sofort in Kraft setzen (Art. 165 Abs. 1 Satz 1 BV). Dringliche Bundesgesetze sind zu befristen (Art. 165 Abs. 1 Satz 2 BV).

Bei den dringlichen Bundesgesetzen muss einerseits zwischen solchen mit und solchen ohne Verfassungsgrundlage, anderseits zwischen solchen mit einer Geltungsdauer von einem Jahr oder weniger und solchen mit einer längeren Geltungsdauer unterschieden werden.

Dringliche Bundesgesetze, die ein Jahr oder weniger gültig sein sollen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft; sie unterstehen keinem Referendum. Das gilt sowohl für Gesetze mit als auch für solche ohne Verfassungsgrundlage.

Dringliche Bundesgesetze, die eine Verfassungsgrundlage haben und mehr als ein Jahr gültig sein sollen, unterstehen dem nachträglichen fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). Wird dieses nicht ergriffen oder kommt es nicht zustande, bleibt das Gesetz bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer in Kraft. Kommt das Referendum zustande, wird das Gesetz dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Erfolgt die Abstimmung innerhalb eines Jahres und wird die Vorlage vom Volk angenommen, bleibt das Gesetz bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer in Kraft. Lehnt das Volk die Vorlage ab oder kommt das Gesetz nicht innert Jahresfrist zur Abstimmung, so tritt es nach einem Jahr ausser Kraft (Art. 165 Abs. 2 BV).

Dringliche Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage und mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr unterstehen dem nachträglichen obligatorischen Referendum. Sie müssen Volk und Ständen innerhalb eines Jahres nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden (Art. 140 Abs. 1 Bst. c BV). Erfolgt die Abstimmung über ein dem obligatorischen Referendum unterstelltes Bundesgesetz innert Jahresfrist und wird dieses von Volk und Ständen angenommen, bleibt das Gesetz in Kraft, bis seine Geltungsdauer abgelaufen ist. Wird es Volk und Ständen nicht innert Jahresfrist vorgelegt oder wird es in der Abstimmung abgelehnt, tritt das Gesetz ein Jahr nach seiner Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft (Art. 165 Abs. 3 BV).

 

II.2. Bundesbeschlüsse

Bundesbeschlüsse unterstehen in der Regel dem fakultativen Referendum. Von Amtes wegen, also obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet werden (Art. 140 BV):

  • Änderungen der Bundesverfassung,
  • der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften,
  • Volksinitiativen für eine Totalrevision der Bundesverfassung,
  • bei Uneinigkeit der beiden Räte die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist,
  • Volksinitiativen für eine Teilrevision der Bundesverfassung in Form der allgemeinen Anregung, wenn sie von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind.

Nur dem Volk zur Abstimmung unterbereitet werden (Art. 140 Abs. 2 BV; Art. 141 BV):

  • Bundesbeschlüsse, welche dem fakultativen Referendum unterstehen,
  • Volksinitiativen für eine Totalrevision der Bundesverfassung,
  • bei Uneinigkeit der beiden Räte die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist,
  • Volksinitiativen für eine Teilrevision der Bundesverfassung in Form der allgemeinen Anregung, wenn sie von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind.

Änderungen der Bundesverfassung und Staatsverträge, welche dem obligatorischen Referendum unterstehen, bedürfen hingegen der Zustimmung von Volk und Ständen (Art. 140 Abs. 1 BV).

Überblick über die Erlasse der Bundesversammlung

Fakultatives Referendum

Vorgängiges fakultatives Referendum (Volksabstimmung):

Nachträgliches fakultatives Referendum (Volksabstimmung):

  • Dringliche Bundesgesetze mit einer Verfassungsgrundlage, sofern ihre Geltungsdauer über einem Jahr liegt (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

Obligatorisches Referendum

Vorgängiges obligatorisches Referendum (Volksabstimmung):

  • Bundesbeschlüsse über Volksinitiativen für eine Totalrevision der Bundesverfassung (Art. 140 Abs. 2 Bst. a BV);
  • Bundesbeschlüsse über die Ablehnung einer Volksinitiative für eine Teilrevision der Bundesverfassung in Form der allgemeinen Anregung (Art. 140 Abs. 2 Bst. b BV).

Vorgängiges obligatorisches Referendum (Abstimmung durch Volk und Stände):

  • Bundesbeschlüsse über eine Total- oder Teilrevision der Verfassung (Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV);
  • Bundesbeschlüsse über die Genehmigung eines Beitritts zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV).

Nachträgliches obligatorisches Referendum (Abstimmung durch Volk und Stände):

  • Dringliche Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage, sofern ihre Geltungsdauer ein Jahr übersteigt (Art. 140 Abs. 1 Bst. c BV).

Fakten

Obligatorisches Referendum

Das obligatorische Verfassungsreferendum besteht seit der Gründung des Bundesstaats. Dringliche Bundesbeschlüsse ohne Verfassungsgrundlage mit einer Geltungsdauer von über einem Jahr wurden 1949 dem nachträglichen obligatorischen Referendum unterstellt. Das obligatorische Referendum für den Beitritt zu überstaatlichen Gemeinschaften und Organisationen für kollektive Sicherheit folgte 1977.

Fakultatives Referendum

Das fakultative Gesetzesreferendum wurde 1874 eingeführt, das fakultative Staatsvertragsreferendum 1921. Das nachträgliche Referendum für dringliche Bundesbeschlüsse, die eine Verfassungsgrundlage und eine Geltungsdauer von über einem Jahr haben, gibt es seit 1949. 1977 wurde das fakultative Staatsvertragsreferendum erweitert und die Zahl erforderlicher Unterschriften für die Einreichung eines Referendums von 30 000 auf 50 000 angehoben. 2003 kam es zu einem weiteren Ausbau des fakultativen Staatsvertragsreferendums.

Fakten und Zahlen

Faktenblatt: Referendum (PDF)

​Bildquelle: KEYSTONE / Marcel Bieri