Gemäss Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung steht jedem Kanton das Recht zu, der Bundesversammlung eine Initiative zu unterbreiten. Ein Kanton kann mit dieser vorschlagen, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet (Art. 115 Abs. 1 ParlG). Die Standesinitiative muss begründet werden, und die Begründung muss insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten (Art. 115 Abs. 2 ParlG).

Welche kantonale Behörde eine Standesinitiative einreichen kann, bestimmt sich nach kantonalem Recht. In allen Kantonen ist die Einreichung Sache der Kantonsparlamente; in zwei Kantonen kommt dieses Recht subsidiär aber auch der Regierung zu. Neun Kantone kennen die Volksinitiative auf Einreichung einer Standesinitiative und zwei Kantone das fakultative Referendum gegen einen entsprechenden Beschluss des Kantonsparlaments.

Standesinitiativen müssen vorgeprüft werden (Art. 116 Abs. 1 ParlG). Gegenstand dieser Vorprüfung ist die Frage, ob der Anlass für eine Regelung im Grundsatz gegeben und das weitere Vorgehen in Form einer Standesinitiative zweckmässig ist (Art. 116 Abs. 2 ParlG; Art. 110 Abs. 1 ParlG). Wird dies bejaht, so wird der Initiative Folge gegeben.

Die Vorprüfung ist Sache der für das Sachgebiet zuständigen Kommissionen. Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben, bedarf der Zustimmung der Kommissionen beider Räte (Art. 116 Abs. 3 Satz 1 ParlG). Stimmt eine Kommission nicht zu, entscheidet der Rat (Art. 116 Abs. 3 Satz 2 ParlG). Stimmt auch er nicht zu, wird die Initiative nach der Vorprüfung durch seine Kommission dem anderen Rat zugewiesen (Art. 116 Abs. 3 Satz 3 ParlG). Die zweite Ablehnung durch einen Rat ist endgültig (Art. 116 Abs. 3 Satz 4 ParlG).


Fall I: Folge geben durch beide Kommissionen

Chronologie:

  • Kommission des Erstrates beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
  • Kommission des Zweitrates beschliesst, der Initiative Folge zu geben.

Der Initiative wurde somit Folge gegeben.

Fall II: Keine Folge geben durch die 2. Kommission und Folge geben durch den Zweitrat

Chronologie:

  • Kommission des Erstrates beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
  • Kommission des Zweitrates beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
  • Zweitrat beschliesst, der Initiative Folge zu geben.

Der Initiative wurde somit Folge gegeben.

Fall III: Keine Folge geben durch die 1. Kommission und Folge geben durch den Erstrat

Chronologie:

  • Kommission des Erstrates beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
  • Erstrat beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
  • Kommission des Zweitrates beschliesst, der Initiative Folge zu geben.

Der Initiative wurde somit Folge gegeben.

Fall Iv/V: Keine Folge geben durch die 2. Kommission und keine Folge geben durch den Zweitrat

Chronologie:

  • Kommission des Erstrates beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
  • Kommission des Zweitrates beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
  • Zweitrat beschliesst, der Initiative keine Folge zu geben.
  • Kommission des Erstrates beantragt, der Initiative Folge zu geben.
  • Erstrat beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
  • Kommission des Zweitrates beantragt, der Initiative keine Folge zu geben oder Folge zu geben.

Falls der Zweitrat beschliesst der Initiative Folge zu geben, wird der Initiative Folge gegeben. Falls er jedoch beschliesst der Initiative keine Folge zu geben, wurde der Initiative damit keine Folge gegeben.

Fall VI/VII: Keine Folge geben durch den Erstrat und Folge geben durch den Zweitrat

Chronologie:

  • Kommission des Erstrates beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
  • Erstrat beschliesst, der Initiative keine Folge zu geben.
  • Kommission des Zweitrates beantragt, der Initiative Folge zu geben oder keine Folge zu geben.
  • Zweitrat beschl​​iesst, der Initiative Folge zu geben.
  • Kommission des Erstrates beantragt, der Initiative Folge zu geben oder keine Folge zu geben.

Falls der Erstrat beschliesst der Initiative Folge zu geben, wird der Initiative Folge gegeben. Falls er jedoch beschliesst der Initiative keine Folge zu geben, wurde der Initiative damit keine Folge gegeben.

Geben die Räte einer Standesinitiative Folge, wird diese erneut einem der Räte zur Erstbehandlung zugewiesen und die zuständige Kommission arbeitet innert zwei Jahren eine Vorlage aus (Art. 117 Abs. 1 und 2 ParlG; Art. 111 Abs. 1 ParlG). Die Kommission kann das zuständige Departement beiziehen, um alle für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs notwendigen Rechts- und Sachauskünfte zu erhalten (Art. 117 Abs. 2 ParlG; Art. 112 Abs. 1 ParlG).

Nimmt der Erstrat den Erlassentwurf der Kommission in der Gesamtabstimmung an, so geht die Initiative an den anderen Rat und wird nach dem ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe weiterbehandelt (Art. 117 Abs. 2 Satz 1 ParlG; Art. 114 Abs. 1 ParlG). Beschliesst der Erstrat hingegen, auf den Entwurf der Kommission nicht einzutreten, oder lehnt er diesen in der Gesamtabstimmung ab, so kommt dies einer Abschreibung gleich (Art. 117 Abs. 2 Satz 2 ParlG). Die Abschreibung bedarf der Zustimmung des anderen Rates (Art. 117 Abs. 2 Satz 3 ParlG).​​

Quelle

Zu dem für die Einreichung einer Standesinitiative zuständigen Organ, vgl. Andreas Auer, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Stämpfli Verlag AG Bern, 2016, S. 32 f.