Gemäss
Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung steht jedem Kanton das Recht zu, der Bundesversammlung eine Initiative zu unterbreiten. Ein Kanton kann mit dieser vorschlagen, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet (Art. 115 Abs. 1 ParlG). Die Standesinitiative muss begründet werden, und die Begründung muss insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten (Art. 115 Abs. 2 ParlG).
Welche kantonale Behörde eine Standesinitiative einreichen kann, bestimmt sich nach kantonalem Recht. In allen Kantonen ist die Einreichung Sache der Kantonsparlamente; in zwei Kantonen kommt dieses Recht subsidiär aber auch der Regierung zu. Neun Kantone kennen die Volksinitiative auf Einreichung einer Standesinitiative und zwei Kantone das
fakultative Referendum gegen einen entsprechenden Beschluss des Kantonsparlaments.
Standesinitiativen müssen vorgeprüft werden (Art. 116 Abs. 1 ParlG). Gegenstand dieser Vorprüfung ist die Frage, ob der Anlass für eine Regelung im Grundsatz gegeben und das weitere Vorgehen in Form einer Standesinitiative zweckmässig ist (Art. 116 Abs. 2 ParlG;
Art. 110 Abs. 1 ParlG). Wird dies bejaht, so wird der Initiative Folge gegeben.
Die Vorprüfung ist Sache der für das Sachgebiet zuständigen
Kommissionen. Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben, bedarf der Zustimmung der Kommissionen beider Räte (Art. 116 Abs. 3 Satz 1 ParlG). Stimmt eine Kommission nicht zu, entscheidet der Rat (Art. 116 Abs. 3 Satz 2 ParlG). Stimmt auch er nicht zu, wird die Initiative nach der Vorprüfung durch seine Kommission dem anderen Rat zugewiesen (Art. 116 Abs. 3 Satz 3 ParlG). Die zweite Ablehnung durch einen Rat ist endgültig (Art. 116 Abs. 3 Satz 4 ParlG).
Fall I: Folge geben durch beide Kommissionen
Chronologie:
- Kommission des Ständerates beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
- Kommission des Nationalrates beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
Der Initiative wurde somit Folge gegeben.
Fall II: Keine Folge geben durch die 2. Kommission und Folge geben durch den Zweitrat
Chronologie:
- Kommission des Ständerates beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
- Kommission des Nationalrates beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
- Nationalrat beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
Der Initiative wurde somit Folge gegeben.
Fall III: Keine Folge geben durch die 1. Kommission und Folge geben durch den Erstrat
Chronologie:
- Kommission des Ständerates beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
- Ständerat beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
- Kommission des Nationalrates beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
Der Initiative wurde somit Folge gegeben.
Fall Iv/V: Keine Folge geben durch die 2. Kommission und keine Folge geben durch den Zweitrat
Chronologie:
- Kommission des Ständerates beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
- Kommission des Nationalrates beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
- Nationalrat beschliesst, der Initiative keine Folge zu geben.
- Kommission des Ständerates beantragt, der Initiative Folge zu geben.
- Ständerat beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
- Kommission des Nationalrates beantragt, der Initiative keine Folge zu geben oder Folge zu geben.
Falls der Nationalrat beschliesst der Initiative Folge zu geben, wird der Initiative Folge gegeben. Falls er jedoch beschliesst der Initiative keine Folge zu geben, wurde der Initiative damit keine Folge gegeben.
Fall VI/VII: Keine Folge geben durch den Erstrat und Folge geben durch den Zweitrat
Chronologie:
- Kommission des Ständerates beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
- Ständerat beschliesst, der Initiative keine Folge zu geben.
- Kommission des Nationalrates beantragt, der Initiative Folge zu geben oder keine Folge zu geben.
- Nationalrat beschliesst, der Initiative Folge zu geben.
- Kommission des Ständerates beantragt, der Initiative Folge zu geben oder keine Folge zu geben.
Falls der Ständerat beschliesst der Initiative Folge zu geben, wird der Initiative Folge gegeben. Falls er jedoch beschliesst der Initiative keine Folge zu geben, wurde der Initiative damit keine Folge gegeben.
Geben die Räte einer Standesinitiative Folge, wird diese erneut einem der Räte zur Erstbehandlung zugewiesen und die zuständige Kommission arbeitet innert zwei Jahren eine Vorlage aus (Art. 117 Abs. 1 und 2 ParlG;
Art. 111 Abs. 1 ParlG). Die Kommission kann das zuständige Departement beiziehen, um alle für die Ausarbeitung eines
Erlassentwurfs notwendigen Rechts- und Sachauskünfte zu erhalten (Art. 117 Abs. 2 ParlG;
Art. 112 Abs. 1 ParlG).
Nimmt der
Erstrat den Erlassentwurf der Kommission in der
Gesamtabstimmung an, so geht die Initiative an den anderen Rat und wird nach dem ordentlichen Verfahren für Erlassentwürfe weiterbehandelt (Art. 117 Abs. 2 Satz 1 ParlG;
Art. 114 Abs. 1 ParlG). Beschliesst der Erstrat hingegen, auf den Entwurf der Kommission nicht einzutreten, oder lehnt er diesen in der Gesamtabstimmung ab, so kommt dies einer Abschreibung gleich (Art. 117 Abs. 2 Satz 2 ParlG). Die Abschreibung bedarf der Zustimmung des anderen Rates (Art. 117 Abs. 2 Satz 3 ParlG).
Fakten und Zahlen
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 03.12.2007, Anfang der 48. Legislatur
Von den 305 Standesinitiativen, die seit dem 3. Dezember 2007 eingereicht wurden, sind 241 erledigt und 64 noch hängig.
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 03.12.2007, Anfang der 48. Legislatur
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
Im betrachteten Zeitraum führten nur drei Standesinitiativen zu einem Erlass. Es handelt sich um folgende Initiativen:
- BE 10.324 Gewässerschutz. Teilrevision,
- TG 10.308 Ausweisgesetz. Änderung und
- SG 08.314 Bauen ausserhalb der Bauzone.
Die Standesinitiative des Kantons Thurgau zu den Ausweisen wurde zusammen mit der von Thérèse Meyer-Kaelin eingereichten parlamentarischen Initiative 09.439 «Allen Schweizer Staatsangehörigen auch weiterhin den Bezug einer herkömmlichen, nichtbiometrischen ID ohne Chip zusichern» beraten.
Da nur die seit dem 1. Dezember 2003 eingereichten Standesinitiativen berücksichtigt werden, lassen sich die Zahlen der 48. Legislatur nur bedingt mit denjenigen anderer Legislaturen vergleichen.
Stand am 27.9.2019, Ende der Herbstsession
Einreichungsdatum: ab 01.12.2003, Anfang der 47. Legislatur
In der 50. Legislatur gaben die Räte 6 Standesinitiativen Folge. Von diesen Initiativen schrieben sie 4 ab, nämlich:
- BS 10.327 Elektronische Fussfesseln,
- BL 10.329 Definitiver Einsatz der elektronischen Fussfessel,
- BE 12.317 Prostitution ist nicht sittenwidrig und
- TG 15.300 Änderung des Jagdgesetzes zur Entschädigung für Schäden, welche Biber an Infrastrukturen anrichten.
Die zuständigen Kommissionen berieten die Initiativen UR 14.316 «Souveränität bei Wahlfragen» und ZG 14.307 «Wiederherstellung der Souveränität der Kantone bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung» zusammen und erarbeiteten einen einzigen Erlassentwurf, der letztlich in der Schlussabstimmung vom Nationalrat abgelehnt wurde.
Quelle
Zu dem für die Einreichung einer Standesinitiative zuständigen Organ, vgl. Andreas Auer, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Stämpfli Verlag AG Bern, 2016, S. 32 f.