​Im Nationalrat sind das Recht auf Wortmeldung und die Redezeit beschränkt. Im Ständerat und in den Kommissionen gibt es hingegen weder eine Einschränkung des Rechts auf Wortmeldung noch eine Redezeitbeschränkung.

I. Nationalrat

Die Redezeit ist im Nationalrat grundsätzlich wie folgt geregelt:

Das Recht auf Wortmeldung wird mit Beratungskategorien festgelegt. Das Ratsbüro teilt gleichzeitig mit der Verabschiedung des Sessionsprogramms jeden Beratungsgegenstand einer Beratungskategorie zu (Art. 46 Abs. 2 GRN).

 

Es werden sechs Kategorien unterschieden (Art. 46 Abs. 1 GRN):

  • Kategorie I: freie Debatte;
  • Kategorie II: organisierte Debatte;
  • Kategorie IIIa: Fraktionsdebatte;
  • Kategorie IIIb: verkürzte Fraktionsdebatte;
  • Kategorie IV: Kurzdebatte;
  • Kategorie V: schriftliches Verfahren.

Unabhängig von der Beratungsform:

  • können sich die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates zu Wort melden (Art. 46 Abs. 3 GRN);
  • kann die Urheberin oder der Urheber eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat mündlich begründen. Ebenfalls erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat. Eine Interpellantin oder ein Interpellant erhält das Wort, wenn Diskussion beschlossen wird (Art. 46 Abs. 4 GRN);
  • kann bei der Vorprüfung einer Standesinitiative ein Ratsmitglied aus dem Kanton, welcher Urheber der Initiative ist, die Initiative mündlich begründen, sofern die Mehrheit der Abgeordneten des Kantons ein solches Ratsmitglied bezeichnet (Art. 46 Abs. 5 GRN);
  • kann ein Ratsmitglied der Rednerin oder dem Redner am Schluss des Votums zu einem bestimmten Punkt ihrer/seiner Ausführungen eine kurze und präzise Zwischenfrage stellen, falls diese auf eine entsprechende Frage der Präsidentin oder des Präsidenten von der Rednerin oder dem Redner zugelassen wird (Art. 42 GRN);
  • kann jedes Ratsmitglied eine kurze persönliche Erklärung abgeben, mit der es auf eine Äusserung antwortet, die sich auf seine Person bezogen hat, oder mit der es seine eigenen Ausführungen richtigstellt (Art. 43 Abs. 1 GRN).

In der Freien Debatte (Kat. I) können sich alle Ratsmitglieder zu Wort melden. Diese kommt in der Praxis nur bei der Beratung von Volksinitiativen zur Anwendung.

Bei der organisierten Debatte (Kat. II) legt das Büro die Gesamtredezeit für die Fraktionen fest und weist diesen gemäss ihrer Stärke im Rat ihren Anteil zu (Art. 47 Abs. 2 GRN); die Fraktionen teilen mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird (Art. 47 Abs. 4 GRN). Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt (Art. 47 Abs. 5 GRN).

Die organisierte Debatte kann, so das Reglement, insbesondere bei der Eintretensdebatte und bei der Beratung einer Interpellation oder eines Berichtes durchgeführt werden (Art. 47 Abs. 1 GRN) und kommt bei der Beratung der Legislaturplanung zur Anwendung (Art. 33c GRN). In der Praxis wird sie in erster Linie für die allgemeine Aussprache beim Voranschlag und der Staatsrechnung genutzt.

Bei der Fraktionsdebatte (Kat. IIIa) wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragsstellenden beschränkt (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 GRN).

Im Vergleich zur normalen Fraktionsdebatte (Kat. IIIa) wird bei der verkürzten Fraktionsdebatte (Kat. IIIb) die Redezeit in der Eintretensdebatte für die Berichterstattenden der Kommission und die Vertretung des Bundesrates auf je 10 statt 20 Minuten sowie für die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen auf 5 statt 10 Minuten halbiert (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GRN).

Die Kategorien IIIa und IIIb kommen in der Praxis primär bei der Beratung von Erlassentwürfen zur Anwendung, vereinzelt auch bei Berichten und Motionen.

In der Kurzdebatte (Kat. IV) wird das Rederecht auf die Sprecherinnen oder die Sprecher der Kommissionsminderheiten​ beschränkt (Art. 48 Abs. 2 GRN). Diese Kategorie wird in erster Linie für die Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen, bei denen Minderheitsanträge vorliegen, genutzt. Ebenso kommt sie bei der Beratung von Motionen des Ständerates, von Motionen und Postulaten, bei denen der Urheber mit dem Antrag des Bundesrates nicht einverstanden ist und die bekämpft werden, und für die Behandlung von Berichten zur Anwendung.

In der Kat. V werden die Beratungsgegenstände im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 49 GRN). Das schriftliche Verfahren wird primär bei der Behandlung von nicht bestrittenen Vorstössen und Berichten sowie bei der Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen, bei denen keine Minderheitsanträge vorliegen, angewandt.

Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen I–III beraten werden, können mündlich begründet werden, Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen IV und V beraten werden, hingegen nur schriftlich (Art. 50 Abs. 5 GRN). Bei der Beratung von Erlassentwürfen in den Kategorien IIIa und IIIb werden Einzelanträge in der Kategorie IV behandelt, bei der nur schriftliche Begründungen möglich sind; diese Fälle werden im Sessionsprogramm als Kategorie IIIa/IV bzw. IIIb/IV aufgeführt.

Die Worterteilung erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Anmeldungen (Art. 41 Abs. 3 GRN). Fraktionsvertreterinnen und -vertreter sowie Antragstellende sprechen vor den übrigen Mitgliedern (Art. 41 Abs. 4 GRN). Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates erhalten das Wort ausserhalb der Reihe, sobald sie es verlangen (Art. 41 Abs. 6 GRN).

Niemand darf mehr als zweimal zum gleichen Punkt sprechen (Art. 41 Abs. 5 GRN).

Im Nationalratssaal wird vom Rednerpult aus gesprochen. Jedes Ratsmitglied äussert sich in einer Landessprache seiner Wahl (Art. 8 Abs. 1 SpG). Die Voten werden simultan in alle drei Amtssprachen übersetzt (Art. 37 Abs. 2 GRN).

Tabellarische Übersicht

Behandlungs­kategorieBericht­erstat­tung der KommissionRecht auf WorTmeldung Einzel­anträge Begrün­dung
Bei der Interpellation besteht nur ein Rederecht, falls die Diskussion beschlossen wurde.
I Freie Debattemündlich, ev. schriftlichallemündlich
II Organisierte Debattemündlich, ev. schriftlich
  • Kommissionssprecher/in
  • Vertreter/in des Bundesrates
  • Antragsteller/in von Minderheits- und Einzelanträgen
  • Urheber/in einer pa.Iv. einer Motion oder eines Postulates
  • die von den Fraktionen bestimmten Ratsmitglieder
  • Fraktionslose
mündlich
IIIa Fraktionsdebattemündlich, ev. schriftlich
  • Kommissionssprecher/in
  • Vertreter/in des Bundesrates
  • Fraktionssprecher/in
  • Antragsteller/in von Minderheits- und Einzelanträgen
  • Urheber/in einer pa.Iv., einer Motion oder eines Postulates
mündlich
IIIb Verkürzte Fraktionsdebattemündlich, ev. schriftlich
  • Kommissionssprecher/in
  • Vertreter/in des Bundesrates
  • Fraktionssprecher/in
  • Antragssteller/in von Minderheits- und Einzelanträgen
  • Urheber/in einer pa.Iv., einer Motion oder eines Postulates
mündlich
IV Kurzdebattemündlich oder schriftlich
  • Kommissionssprecher/in
  • Vertreter/in des Bundesrates
  • Antragsteller/in von Minderheitsanträgen
  • Urheber/in einer pa.Iv., einer Motion oder eines Postulates
schriftlich (max. 1 Seite)
V Schriftliches Verfahrenschriftlich
  • Kommissionssprecher/in
  • Vertreter/in des Bundesrates
  • Urheber/in einer pa.Iv., einer Motion oder eines Postulates
Minuten

V

S

M-E      

g

  RL

GL

6020
12
9
7
9
3
90​
30
181410
135​
12040
24
19
14
176
15050
31
2317
21
8
18060
37
2821
25
9
210

70
43
3324
29
11

240
80​49​​37
​28
​34
​12

270
​90
​55
​42
​31
​38
​14

300
​100
​61
​47
​35
​42
​15

330
​110
​68
51​38​​46
​17
​360​
​121
​74
​56
​41
​50
​18

II. Ständerat

Der Ständerat kennt keine Beratungskategorien, und die Redezeit ist nicht beschränkt.

Wie im Nationalrat muss auch im Ständerat ein Wortbegehren bei der Präsidentin oder beim Präsidenten angemeldet werden (Art. 35 Abs. 2 GRS). Das Wort ergreifen darf das Ratsmitglied erst auf eine entsprechende Aufforderung (Art. 35 Abs. 1 GRS).

Das Wort wird in folgender Reihenfolge erteilt (Art. 35 Abs. 3 GRS):

  • Berichterstatterin oder Berichterstatter der Kommission;
  • Kommissionsmitglieder;
  • Ratsmitglieder;
  • Bundesrat.

Die Ständeratsmitglieder sprechen von ihrem Sitzplatz aus. Im Ständerat gibt es im Gegensatz zum Nationalrat keine Simultanübersetzung.

III. Kommissionen

In den Kommissionen gibt es keine Einschränkung des Rechts auf Wortmeldung oder der Redezeit und auch keine Simultanübersetzung.

Faktenblatt: Rederecht (PDF)