In Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind diejenigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) aufgeführt, die auf Personalfürsorgestiftungen und somit auch auf Wohlfahrtsfonds anwendbar sind. Es wird dabei nicht unterschieden zwischen Wohlfahrtsfonds mit reglementarischen Leistungen und solchen mit Ermessensleistungen. Gewisse dieser Normen tragen den Besonderheiten der patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht genügend Rechnung und führen zu einer unzweckmässigen Überregulierung und in der Folge zu einem unverhältnismässigen administrativen Mehraufwand. Um die Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zu stärken und dem zunehmenden Rückgang entgegenzuwirken, sollen diejenigen Bestimmungen, deren Anwendung für die Wohlfahrtsfonds nicht zweckmässig erscheint, gestrichen werden und die für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbaren Normen neu in den Absätzen 7 und 8 von Artikel 89a ZGB geregelt werden. Dies schlägt die SGK-NR in ihrem Vorentwurf vor, mit dem sie die parlamentarische Initiative „Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen“ (Pelli; 11.457) umsetzen will.
Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 18. Oktober 2013. Vorentwurf und erläuternder Bericht können über die Internetseiten http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#PK oder http://www.parlament.ch/D/DOKUMENTATION/BERICHTE/VERNEHMLASSUNGEN/11-457/Seiten/default.aspx bezogen werden.
Bern, 06. Juni 2013 Parlamentsdienste