Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates will Familien finanziell unterstützen, die sich für die Adoption eines Kindes entschieden haben. Sie schlägt einen Adoptionsurlaub vor, den sich die Eltern aufteilen können.

​In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 13.478 Einführung einer Adoptionsentschädigung (Romano) hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) am 25. Januar 2018 eine Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) verabschiedet. Der von der Kommission ausgearbeitete Vorentwurf sieht einen über die EO finanzierten Adoptionsurlaub von zwei Wochen vor, wenn ein unter 4-jähriges Kind adoptiert wird. Für den Anspruch auf die Entschädigung muss die Erwerbstätigkeit nicht komplett unterbrochen werden, eine Pensumsreduktion von mindestens 20% soll genügen. Die Adoptiveltern können frei wählen, wer von ihnen den Urlaub bezieht; sie können auch eine Aufteilung vornehmen. Die Kosten des Vorschlags der Kommission betragen gemäss Berechnungen der Verwaltung voraussichtlich weniger als 200'000 Franken pro Jahr. Die Kommission geht davon aus, dass die von ihr moderat ausgestaltete Adoptionsentschädigung sowohl aus einer gesellschafts-, wie auch aus einer familienpolitischen Perspektive eine wichtige Investition in die Zukunft der betroffenen Familien darstellt.

Eine starke Kommissionsminderheit lehnt den Gesetzesentwurf grundsätzlich ab und beantragt, nicht darauf einzutreten. Sie argumentiert, dass die Adoption im Unterschied zur Mutterschaft nicht an die Geburt und den damit zusammenhängenden Gesundheitsschutz der Mutter anknüpft. Dementsprechend bestehe bei der Adoption kein Arbeitsverbot für die Frauen und es gebe diesbezüglich auch keinen Erwerbsausfall, der entschädigt werden müsste. Zudem strapaziere ein weiterer Ausbau der Sozialversicherungen die Solidarität und sei auch angesichts der finanzpolitischen Rahmenbedingungen nicht angezeigt.

Die Kommission schickt den Vorentwurf mit dem erläuternden Bericht bis am 23. Mai 2018 in die Vernehmlassung. Die Unterlagen zur Vernehmlassung können über die «Laufenden Vernehmlassungen» oder die Vernehmlassungen der SGK abgerufen werden.