Ausbauziele: Das Energiegesetz enthält neu verbindliche Zielwerte und nicht mehr nur Richtwerte für die Jahre 2035 und 2050. Die Zielwerte legen den angestrebten Ausbau der Wasserkraft und der anderen erneuerbaren Energien sowie die Senkung des Energie- und Elektrizitätsverbrauchs pro Kopf fest. Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats werden die Zielwerte deutlich erhöht. Sie betragen - exklusive Wasserkraft - 35 Terawattstunden bis 2035 und 45 Terawattstunden bis 2050. Für die Wasserkraft gelten die Zielwerte 37,9 Terawattstunden bis 2035 und 39,2 Terawattstunden bis 2050. Der Bundesrat legt gesamthaft und für einzelne Technologien alle fünf Jahre Zwischenziele fest. Er ergreift rechtzeitig Massnahmen zur Zielerreichung.
Verbrauchsziele: Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 43 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 53 Prozent zu senken. Der durchschnittliche Elektrizitätsverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 13 Prozent und bis zum Jahr 2050 um fünf Prozent zu senken.
Energieeffizienz: Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter sollen Massnahmen der Energieeffizienz umgesetzt werden, welche bis spätestens 2035 zu einer Reduktion des Stromverbrauchs um zwei Terawattstunden führen. Zeichnet sich ab, dass die angestrebten Effizienzgewinne nicht erreichbar sind, so kann der Ausbau erneuerbarer Kraftwerke intensiviert werden.
Winterreserve: Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll per 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mindestens sechs Terawattstunden realisiert und unterstützt werden. Davon müssen mindestens zwei Terawattstunden sicher abrufbar sein. Der bestehende rechtliche Rahmen wird grundsätzlich beibehalten. Für die Umsetzung von 15 von einem Runden Tisch bereits definierten Wasserkraft-Vorhaben soll das nationale Interesse an der Realisierung dieser Anlagen anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgehen. Das Parlament hat das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt auch für andere Projekte, insbesondere alpine Solaranlagen, die gleichen gesetzlichen Privilegien zu schaffen.
Importrichtwert: Der Import von Elektrizität im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) soll netto den Richtwert von fünf Terawattstunden nicht überschreiten. Dieser Wert ist nicht verbindlich.
Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen: Keine prioritäre Rolle spielen sollen bei der Winterreserve sogenannte Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen. Investitionen in solche Anlagen werden nicht zusätzlich gefördert.
Energiereserve: Zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle wird mittels Ausschreibung jährlich eine Energiereserve gebildet. Dringliche Massnahmen wurden bereits getroffen. Im Stromversorgungsgesetz wird nun die gesetzliche Grundlage geschaffen.
Förderung Der Wasserkraft: Der Bundesrat kann für neue oder erweiterte Pumpspeicherwerke anstelle der gleitenden Marktprämie Investitionsbeiträge bis sechzig Prozent der Investitionskosten vorsehen.
Atomkraftwerke: Für die Modernisierung bestehender Kernkraftwerke wird kein Investitionsbeitrag geleistet.
Raumplanungsrecht: Solaranlagen ab einer Leistung von einem Megawatt sollen auf freien Flächen ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszone unter bestimmten Bedingungen als standortgebunden gelten. Auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen Solaranlagen zonenkonform und standortgebunden sein, solange sie auch landwirtschaftlichen Interessen dienen. Ebenso soll die Bewilligung von Biomasseanlagen sowie von Windenergieanlagen im Wald erleichtert werden.
Interessenabwägung: Umweltbestimmungen für den Bau wie auch den Bestand sowie die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Energien bleiben in Kraft. Die gesetzlichen Restwassermengen gelten bei der Erneuerung der wasserrechtlichen Konzession weiterhin.
Biotope: Der Schutz von Biotopen und von Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung, in denen ein Drittel der geschützten Arten lebt, wird aufgeweicht. Heute sind dort neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeschlossen. Künftig gilt dieser absolute Schutz nicht mehr, bis die im Gesetz verankerten Ziele erreicht sind.
Nationales Interesse: Namentlich Speicherwasserkraftwerke, Pumpspeicherkraftwerke, Fotovoltaikanlagen und Windkraftwerke sowie Elektrolyseure und Methanisierungsanlagen sind von einem nationalen Interesse, wenn sie einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leisten. Das nationale Interesse geht entgegenstehenden Interessen von kantonaler, regionaler und lokaler Bedeutung vor. Der Bundesrat kann zudem beschliessen, dass die notwendigen Bewilligungen für diese Anlage in einem konzentrierten und abgekürzten Verfahren erteilt werden.
Gebäude: Die Kantone müssen keine neuen Massnahmen im Gebäudebereich umsetzen. Von der vorberatenden Energiekommission vorgeschlagene Effizienzmassnahmen - etwa die obligatorische Sanierung von Elektroheizungen oder die Installation von intelligenten Heizungssteuerungen - wurden abgelehnt.
Bundesgebäude: An den Infrastrukturen der Bundesverwaltung und der bundesnahen Betriebe ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage zu installieren. Der Bundesrat regelt Ausnahmen. Grundsätzlich müssen der Bund und die Kantone in Bezug auf die Energieeffizienz eine Vorbildfunktion wahrnehmen. Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen für die zentrale Bundesverwaltung und die bundesnahen Betriebe fest.
Strommarktöffnung: Die vollständige Strommarktöffnung ist kein Thema mehr. Derzeit haben einzig Endverbraucher mit Bezügen von mehr als hundert Megawattstunden pro Jahr Zugang zum freien Markt. Auch im Bereich des Messwesens wird auf eine Marktliberalisierung verzichtet. Die Verteilnetzbetreiber haben hier weiterhin ein Monopol.
Gleitende Marktprämie: Die ins Netz eingespeiste Elektrizität wird mit einer gleitenden Marktprämie vergütet. Dieser Förderungsmechanismus kommt zum Tragen, wenn der Marktpreis, zu dem die Elektrizität verkauft werden kann, unter den Gestehungskosten liegt. In diesen Fällen soll mit der Marktprämie die Differenz zwischen Marktpreis und Gestehungskosten ausgeglichen werden. Die gleitende Marktprämie wird über den Netzzuschlagfonds finanziert.
Netzzuschlag: Die Unterstützungsinstrumente werden weiterhin über den Netzzuschlag finanziert und damit von allen Stromverbrauchern getragen. Der Netzzuschlag von heute höchstens 2,3 Rappen pro Kilowattstunde wird nicht erhöht. Möglich ist aber ein Winterzuschlag. Der Netzzuschlagfonds, über welchen die Finanzierung abgewickelt wird, kann sich verschulden, um kurzfristige Schwankungen in den Finanzströmen auszugleichen. Mindestens ein Drittel des zurückerstatteten Netzzuschlags müssen für Energieeffizienzmassnahmen oder für Investitionen in erneuerbare Energien im Inland verwendet werden.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften: Das Gesetz schafft neu eine Grundlage für lokale Elektrizitätsgemeinschaften. Diese bieten Endverbrauchern, Erzeugern von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sowie Speicherbetreibern die Möglichkeit, sich zusammenzuschliessen und sich unter Inanspruchnahme des Verteilnetzes untereinander frei mit Strom zu versorgen.
Kleinanlagen: Netzbetreiber sollen weiterhin verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Die minimale Vergütung orientiert sich an den Amortisationskosten der entsprechenden Anlagen, das Doppelte dieser Minimalvergütung gilt als Maximalvergütung.
Gesamtabstimmung: Der Ständerat nahm die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 43 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung an. Das Geschäft geht an den Nationalrat.