(sda) Der Nationalrat will die Hilfe für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen verbessern. Erhalten diese Personen neben Solidaritätsbeiträgen des Bundes auch solche von Kantonen oder Gemeinden, soll künftig auch der Erhalt dieser Gelder nicht zu einer Kürzung von allfälligen Überbrückungs- oder Ergänzungsleistungen führen.

Der Nationalrat hat am Dienstag einer entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen (AFZFG) zugestimmt. Darin soll künftig festgehalten werden, dass für kantonale oder kommunale Solidaritätsbeiträge dasselbe gilt wie für Bundesbeiträge: Sie haben den Charakter von Genugtuungen.

Der Bundesrat schreibt, dass damit diese Gelder primär für die Befriedigung besonderer persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Der Solidaritätsbeitrag unterliege somit nicht der Einkommenssteuer, sei unpfändbar und dürfe auch nicht bei der Berechnung von Sozialhilfe-, Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose berücksichtigt werden.

Der Gesetzesentwurf geht auf eine parlamentarische Initiative der Rechtskommission des Nationalrats zurück und muss noch in den Ständerat. Der Bundesrat beantragte Zustimmung.

Im März 2023 hatte der Gemeinderat der Stadt Zürich entschieden, den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen einen eigenen Solidaritätsbeitrag auszuzahlen. Der Stadtrat ging in einem Antrag von 320 Berechtigten aus.