Kantone bestimmen den Takt
In der Schweiz gibt es kein eidgenössisches Ladenschlussgesetz. Nur der Sonntagsverkauf ist auf Bundesebene, namentlich im Arbeitsgesetz, geregelt. Pro Jahr sind maximal vier bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe möglich. Die Kompetenz für die restlichen Wochentage liegt somit bei den Kantonen, was zu einem vielfältigen System führt.
In diesen Kantonen sind die Öffnungszeiten reguliert
Einige Kantone regulieren die Ladenöffnungszeiten. Hier ist unter der Woche meist und mit einigen Ausnahmen wie etwa Abendverkäufen zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr Schluss. An Samstagen müssen die Läden grundsätzlich zwischen 16.00 Uhr und spätestens 18.00 Uhr schliessen. Dazu zählen etwa die Westschweizer Kantone Neuenburg, Freiburg, Jura, Genf und Wallis.
In der Waadt wiederum sind die Ladenöffnungszeiten kommunal geregelt, es gibt kein kantonales Einheitsgesetz. Dennoch gelten die Ladenöffnungszeiten in der Waadt als nicht liberalisiert, da praktisch alle Gemeinden von ihrer Regulierungskompetenz Gebrauch machen.
In der deutschsprachigen und italienischsprachigen Schweiz sind es die Kantone Solothurn, Bern, Luzern, Basel-Stadt, St. Gallen, Uri, Zug sowie das Tessin, welche die Öffnungszeiten ihrer Geschäfte regulieren. Die Kantone Thurgau und Schaffhausen wiederum besitzen zwar ebenfalls ein Ladenschlussgesetz, beide erlauben den Läden von Montag bis Freitag allerdings Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr.
In diesen Kantonen sind die Öffnungszeiten liberalisiert
Die restlichen Kantone haben die Ladenöffnungszeiten an Arbeitstagen liberalisiert. In diesen Kantonen setzt nur das eidgenössische Arbeitsgesetz den Rahmen, der meist einen Betrieb von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr ohne spezielle Bewilligung zulässt.
Dazu zählen die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Glarus, Graubünden, Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Zürich.
Sonderzonen für Reisende und Touristen
Unabhängig von den kantonalen Gesetzen gibt es aber auch Ausnahmen, die sich aus dem Bundesrecht oder spezifischen Regelungen ergeben. An grossen Bahnhöfen wie in Zürich, Genf oder Lausanne sowie an Flughäfen wie in Zürich-Kloten oder Genf-Cointrin gilt das eidgenössische Arbeitsgesetz. Eine dazugehörige Verordnung befreit die dortigen Geschäfte von den kantonalen Ladenschlussbestimmungen. Dies ermöglicht es ihnen, auch spätabends und an Sonntagen geöffnet zu haben.
Eine weitere Ausnahme betrifft Tourismuszonen. Städte wie Genf, Lausanne oder Lugano können bestimmte Quartiere als solche deklarieren, um den Geschäften dort erweiterte Öffnungszeiten zu gewähren, was insbesondere den Sonntagsverkauf flexibler macht.