​Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) möchte den Kantonen mehr Freiheiten bei der Ausgestaltung ihrer Wahlsysteme zugestehen. Nachdem sich der Weg über die Gesetzgebung als nicht verfassungskonform erwiesen hat, hat sie nun zwei Standesinitiativen Folge gegeben, welche eine Verfassungsänderung anvisieren.

Mit 7 zu 4 Stimmen hat die Kommission den Initiativen der Kantone Zug und Uri Folge gegeben, wonach die Bundesverfassung den Kantonen die freie Ausgestaltung ihres Wahlrechts garantieren soll (14.307 Kt.Iv. Zug. Wiederherstellung der Souveränität bei Wahlfragen. Änderung der Bundesverfassung / 14.316 Kt.Iv. Uri. Souveränität bei Wahlfragen). Die Kommission hätte es vorgezogen, auf Gesetzesebene im Interesse der Kantone Klarheit zu schaffen. Sie hat deshalb am 16. April 2015 eine Kommissionsinitiative beschlossen, wonach gesetzlich z.B. festgehalten werden soll, dass die Kantone Proporz-, Majorz- oder Mischsysteme festlegen können (15.429 Pa.Iv. SPK-SR. Gesetzliche Verankerung der Anforderungen an die Wahlsysteme der Kantone, vgl. Medienmitteilung vom 17. April 2015). Inzwischen haben jedoch Abklärungen ergeben, dass für eine solche Gesetzgebung keine verfassungsmässige Kompetenz des Bundes besteht: Art. 39 der Bundesverfassung sieht vor, dass die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln.
 
Die Kommission hat deshalb einstimmig beschlossen, auf die Einreichung der Kommissionsinitiative zu verzichten und den Weg der Änderung der Bundesverfassung zu beschreiten. Dort könnte z.B. verankert werden, dass Kantone auch Majorz- und Mischsysteme vorsehen können. Sollte auch die Staatspolitische Kommission des Nationalrates den Standesinitiativen Folge geben, kann eine entsprechende verfassungsrechtliche Regelung gesucht werden.
 
Die Kommissionsminderheit ist der Ansicht, dass in der Bundesverfassung keine Präzisierungen zur Ausgestaltung des kantonalen Wahlrechts vorgenommen werden sollten. Die Bundesverfassung hält in Art. 34 klar fest, welchen Anforderungen Wahlsysteme auf allen staatlichen Ebenen zu genügen haben. Diesen Anforderungen hätten auch kantonale Wahlsysteme zu genügen.

 

Erleichterte Einbürgerung der dritten Generation in der Gesamtabstimmung verworfen

Die Kommission will auf eine neue Rechtsgrundlage zur erleichterten Einbürgerung der dritten Ausländergeneration verzichten. Nach der Ablehnung eines Verfassungs- und Gesetzesentwurfs in der Gesamtabstimmung beantragt sie ihrem Rat, auf eine entsprechende parlamentarische Initiative des Nationalrats nicht einzutreten. An ihrer Sitzung vom 16. April war die SPK auf die Verfassungs- und Gesetzesrevision des Nationalrats für eine erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration eingetreten (08.432 Pa.Iv. Marra. Die Schweiz muss ihre Kinder anerkennen). Dabei hatte sie die Voraussetzung der „Geburt in der Schweiz“ aus dem Verfassungsentwurf (Vorlage 1) gestrichen und diesen auf die Nennung der dritten Ausländergeneration als neue Anspruchsgruppe für eine erleichterte Einbürgerung beschränkt (s. Medienmitteilung vom 17. April 2015). In einem zweiten Schritt beabsichtigte die Kommission festzulegen, wie der Kreis der anspruchsberechtigten dritten Ausländergeneration auf Gesetzesstufe zu definieren sei. (Vorlage 2).
 
Nach eingehender Diskussion möglicher Gesetzesvarianten verwarf die Kommission in der Gesamtabstimmung sowohl die bereits beratene Verfassungs- als auch eine neu verhandelte Gesetzesgrundlage mit 7 zu 5 Stimmen. Die SPK kam zum Schluss, dass der vom Nationalrat vorgeschlagene Gesetzesentwurf als auch weitere durch die SPK geprüfte Varianten bei einer erleichterten Einbürgerung einen grösseren administrativen Aufwand auslösen würden, als die durch die Totalrevision vorgesehene Regelung für die ordentliche Einbürgerung. 
 
So weist die Kommission darauf hin, dass gemäss dem revidierten Bürgerrechtsgesetz bei einer erleichterten Einbürgerung dieselben Integrationskriterien erfüllt sein müssen, wie bei einer ordentlichen Einbürgerung. Weiter erinnert sie daran, dass durch die doppelte Anrechenbarkeit der Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwischen dem 8. und dem 18. Altersjahr bereits heute eine massgebende Erleichterung vorgesehen ist, die auch von Angehörigen der 3. Ausländergeneration geltend gemacht werden kann.
 
Die Minderheit der Kommission erachtet die Schaffung einer Verfassungs- und Gesetzesgrundlage für angezeigt, weil nur eine Bundeslösung für die angesprochene Personengruppe eine gesamtschweizerisch einheitliche Handhabung der Einbürgerungsvoraussetzungen sicherstellen könne. 
 
Die Ablehnung der Verfassungs- und der Gesetzesvorlage in der Gesamtabstimmung der Kommission bedeutet, dass diese ihrem Rat nun beantragt, auf beide Vorlagen nicht einzutreten. 
 
Die Kommission tagte am 22./23. Juni 2015 unter dem Vorsitz ihrer Präsidentin, Ständerätin Verena Diener Lenz (ZH, GL) in Bern. 

 

Bern, 23. Juni 2015 Parlamentsdienste