Die bundesrätliche Vorlage sieht in Erfüllung verschiedener parlamentarischer Vorstösse ein Mitwirkungsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristinnen und -juristen vor. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die im Ausland tätigen Schweizer Unternehmen über dieselben Verfahrensgarantien verfügen wie die Unternehmen vor Ort, namentlich in den USA. Die Kommission hat indes beschlossen, den Anwendungsbereich etwas stärker einzugrenzen, als dies der Bundesrat in seiner Botschaft vorschlägt, und ihn um folgende zwei Kriterien zu ergänzen: Das Mitwirkungsverweigerungsrecht steht beiden Parteien zu und wird nur den sogenannten Handelsgesellschaften eingeräumt. Das anwendbare Verfahren sowie die Übernahme der Kosten bei Streitigkeiten wurden von der Kommission ebenfalls in die Vorlage aufgenommen.
Derzeit beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden im summarischen Verfahren zehn Tage. Die Kommission will diese Frist beibehalten, weshalb sie sich mit 6 zu 6 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten dagegen ausgesprochen hat, diese Frist bei familienrechtlichen Streitigkeiten auf dreissig Tage zu verlängern. Sie hält die Frist von zehn Tagen für ausreichend. Die Kommissionsminderheit wiederum ist der Meinung, dass die Parteien angesichts der Tragweite dieser Entscheide im summarischen Verfahren und der Tatsache, dass die Gerichtsferien in diesen Verfahren beispielsweise nicht berücksichtigt werden, mit der Verlängerung dieser Frist ihre Rechte besser geltend machen könnten.
Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, beantragt die Kommission, auf drei Aspekte einzuwirken: die überlangen Eingaben, den Mindestinhalt von Entscheiden und die Frist des Replikrechts. Das Zivilprozessrecht sieht bereits Instrumente vor, mit denen die Gerichte gegen überlange Eingaben angehen können.
Die Kommission hält es jedoch für notwendig, ausdrücklich festzuhalten, dass überlange Eingaben für unzulässig erklärt werden können. Weiter ist die Kommission der Ansicht, dass es zulässig sein soll, dass Entscheide gegebenenfalls nur die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten können. Zu guter Letzt hält es die Kommission für erforderlich, die Praxis des Bundesgerichts im Bereich des Replikrechts zu kodifizieren. Sie hat deshalb einstimmig beschlossen, die Frist der Parteien für die Stellungnahme zu Eingaben der Gegenpartei auf zehn Tage festzulegen, wenn das Gericht keine Frist angesetzt hat.
Die Kommission hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen. Das Geschäft wird voraussichtlich in der Sommersession vom Ständerat beraten.
Ratifikation des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen
Die Kommission hat eine Kommissionsmotion (21.3455) verabschiedet, die den Bundesrat beauftragt, dem Parlament den Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Ratifikation des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen vorzulegen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Schweiz mit der Ratifikation dieses Übereinkommens als Gerichtsstand international attraktiver wird.
Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse
Nachdem die Kommission Kenntnis genommen hat vom Bericht, den sie bei der Verwaltung in Auftrag gegeben hatte, hat sie ausführlich darüber diskutiert, ob es zweckmässig ist, das Revisionsrecht grundlegend zu ändern – insbesondere die heute bestehende Möglichkeit für Unternehmen, auf die eingeschränkte Revision ihrer Rechnung zu verzichten (sogenanntes Opting-out). Sie hat beschlossen, in einem ersten Schritt die Detailberatung der bundesrätlichen Vorlage (19.043) durchzuführen, welche insbesondere die Durchsetzbarkeit des strafrechtlichen Tätigkeitsverbots vorsieht. Die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung mit 11 Stimmen und 1 Enthaltung mit einigen Änderungen angenommen. Mit knapper Mehrheit beantragt die Kommission schon jetzt, dass das Opting-out alle zwei Jahre gegen Vorlage der Jahresrechnung beim Handelsregister neu angemeldet werden muss. Mit 12 zu 1 Stimmen will sie zudem die Bestimmung streichen, welche öffentlich-rechtliche Forderungen von der Betreibung auf Konkurs ausschliesst. Diese beiden Anträge werden von Minderheiten im Ständerat bekämpft, der das Geschäft in der Sommersession beraten wird.
In einem zweiten Schritt hat die Kommission eine Motion (21.3456) angenommen, die den Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Entwurf vorzulegen, mit welchem das Revisionsrecht dahingehend geändert werden soll, dass Konkursverschleppungen und Missbräuche vermieden werden, gleichzeitig aber die Wirtschaftstätigkeit nicht zu stark beeinträchtigt wird.
Die Kommission beantragt im Übrigen, die Motionen 16.4017, 17.3758, 17.3759 und 17.3760 abzulehnen, die weitere Anpassungen im Bereich der Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses fordern.
Handlungsbedarf bei der Strafprozessordnung unbestritten
Die Kommission hat mit ihrer Motion aus dem Jahr 2014 den Anstoss dafür gegeben, dass die Praxistauglichkeit der 2011 in Kraft getretenen Strafprozessordnung nach einigen Jahren überprüft wird, damit allfällige Anpassungen vorgenommen werden können. Entsprechend ist die Kommission jetzt einstimmig auf den Entwurf des Bundesrates eingetreten (19.048). Sie hat zur Kenntnis genommen, dass der Nationalrat bei der Beratung der Vorlage in der vergangenen Frühjahrssession 2021 diverse Anpassungen am Entwurf vorgenommen und teilweise auch neue Elemente eingefügt hat, wie beispielsweise das Konzept der restaurativen Justiz. Die Kommission hat deshalb entschieden, im Hinblick auf die Detailberatung zunächst noch Anhörungen durchzuführen.
Keine Revision der Lex Koller
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung die Ablehnung einer Motion, welche eine Lockerung der Lex Koller im Bereich des Erwerbs von Anteilsscheinen an Wohnbaugenossenschaften fordert (18.4314).
Die Kommission ist der Ansicht, dass eine punktuelle Anpassung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland derzeit nicht angebracht ist, nachdem der Bundesrat an seiner Sitzung vom 20. Juni 2018 beschlossen hatte, ein entsprechendes Revisionsvorhaben nicht weiter zu verfolgen. Die Minderheit verweist darauf, dass die von der Motion geforderte Erleichterung für Wohnbaugenossenschaften in der damaligen Vernehmlassung unbestritten war und beantragt ihrem Rat, die Motion anzunehmen.
Neue Altersschwelle für die Stelle der Bundesanwältin bzw. des Bundesanwalts
Zu guter Letzt hat die Kommission die Verordnungsänderung angenommen, mit der ab dem 1. Januar 2022 die Altersschwelle für die Stelle der Bundesanwältin bzw. des Bundesanwalts und jene für die Stellen der stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte auf 68 Jahre angehoben werden soll (20.485). Der Erlassentwurf und der Bericht werden im Hinblick auf die Beratung in der Herbstsession demnächst veröffentlicht.
Die Kommission hat am 12./13. April 2021 unter dem Vorsitz von Ständerat Beat Rieder (CVP, VS) in Bern getagt.