In Umsetzung der parlamentarischen Initiative Grossen Jürg «Selbstständigkeit ermöglichen, Parteiwillen berücksichtigen» (18.455) hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) am 20. Juni 2024 einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen für Selbstständigerwerbende im Sozialversicherungsrecht verabschiedet.
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist im Sozialversicherungsrecht zentral, nicht nur, weil sich der Status auf die Beitragspflicht und die Höhe der geschuldeten Beiträge auswirkt, sondern auch, weil sich der soziale Schutz für Arbeitnehmende und für Selbstständigerwerbende voneinander unterscheidet.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage zur Bestimmung des Beitragsstatuts die wirtschaftliche Freiheit von Unternehmern hemmen kann und sich die aktuelle Praxis im Vollzug in gewissen Fällen hinderlich auf die wirtschaftliche Aktivität in der Schweiz und den Zugang zum Arbeitsmarkt für Direktbetroffene auswirke. Ihrer Ansicht nach vermag die derzeitige Rechtslage das von den Vertragsparteien gewünschte Resultat nicht immer zu erreichen, da die Vollzugsbehörden oder auch die Gerichte nicht selten gegen den Willen der Betroffenen entscheiden. Eine Kommissionsminderheit sieht keinen Handlungsbedarf und will nicht auf den Gesetzesentwurf eintreten.
Um die wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen, die soziale Absicherung von Selbstständigen zu verbessern und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollen die Hauptkriterien für die Bestimmung des Beitragsstatus im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankert werden. Für die Abgrenzung sollen neben den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien – die organisatorische Unterordnung und das unternehmerische Risiko – auch allfällige Parteivereinbarungen berücksichtigt werden. Der Bundesrat soll die Abgrenzungskriterien auf Verordnungsebene definieren.
Zudem möchte die Kommission die Möglichkeit vorsehen, dass Dritte, wie z.B. Plattformunternehmen, die Selbstständigerwerbenden bei der Abrechnung der Beiträge unterstützen können.
Mit 17 zu 8 Stimmen hat die Kommission den vorliegenden Vorentwurf angenommen, den sie zusammen mit einem erläuternden Bericht bis zum 1. November 2024 in die Vernehmlassung schickt. Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf folgenden Webseiten abrufbar: