Mit diesem Ziel vor Augen hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) die Beratung des neuen Bundesgesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier aufgenommen. Sie befürwortet das elektronische Gesundheitsdossier im Grundsatz und wird sich im Weiteren vertieft mit dessen Sicherheitsarchitektur, der Koordination mit dem geplanten Gesundheitsdatenraum sowie dem Übergang vom elektronischen Patientendossier auseinandersetzen. Weiter hat die Kommission erste Massnahmen der zweiten Etappe zur Umsetzung der Pflegeinitiative beraten.

Ohne Gegenantrag ist die SGK-S auf den Entwurf des neuen Bundesgesetzes über das elektronische Gesundheitsdossier (25.082) eingetreten. Für die Kommission ist das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD) zusammen mit dem geplanten Gesundheitsdatenraum (SwissHDS) das Herzstück der Digitalisierung des Schweizer Gesundheitswesens. Für den Erfolg des Projekts ist dabei zentral, dass das neue E-GD sicher und einfach nutzbar sowie für alle zugänglich ist. Das E-GD muss der Bevölkerung und den Leistungserbringern einen realen Nutzen bringen.

Die Kommission hat die Verwaltung daher im Hinblick auf die Detailberatung der Vorlage mit verschiedenen Abklärungen beauftragt. Insbesondere sollen die Transitionsphase vom elektronischen Patientendossier zum E-GD analysiert, die Rahmenbedingungen für eine technologieneutrale Sicherheitsarchitektur aufgezeigt und die Koordination der Realisierung des E-GD und des SwissHDS dargelegt werden.

Die Kommission wird ihre Beratungen im nächsten Quartal fortsetzen.

In diesem Rahmen hat sich die Kommission zudem über den Stand der Umsetzung des Programms zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen (DigiSanté) informieren lassen.

Erste Beschlüsse zur zweiten Etappe der Umsetzung der Pflegeinitiative

Nachdem die Kommission an ihrer letzten Sitzung einstimmig auf das Geschäft eingetreten war, hat sie nun die Detailberatung des neuen Bundesgesetzes über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP, 25.054, Entwurf 1) aufgenommen.

Die Kommission beantragt, bei der wöchentlichen Normalarbeitszeit den Beschlüssen des Nationalrates zu folgen, sprich, diese auf maximal 42 Stunden festzulegen (Art. 6 Abs. 1; einstimmig) und dem Bundesrat keine Kompetenz einzuräumen, diesen Höchstwert auf bis zu 40 Stunden zu senken (Abs. 2; mit 9 zu 4 Stimmen). Aus Sicht der Kommission sollte im BGAP einzig eine Höchstdauer festgelegt werden und es den Sozialpartnern überlassen werden, allenfalls eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit zu vereinbaren.

Die Kommission spricht sich mit 7 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen für den vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausgleich von Nachtarbeit aus (Art. 8) und folgt damit ebenfalls dem Nationalrat. Für den Ausgleich der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragt sie mit 8 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, dass der zusätzlich zur Ersatzruhe ausbezahlte Lohnzuschlag für die ersten sechs Sonn- oder Feiertage des Jahres mindestens 50 Prozent und danach mindestens 25 Prozent beträgt (Art. 9 Abs. 2). Die Kommission übernimmt damit den Grundsatz des Nationalrates und präzisiert diesen mit dem Ziel, Schwelleneffekte und Ungleichbehandlungen zu verhindern.

Bei Artikel 11, der die Pausen regelt, spricht sich die Kommission mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung für den Vorschlag des Bundesrates aus. Der Vorschlag des Nationalrates hätte zur Folge, dass Mittagspausen selbst dann als bezahlte Arbeitszeit gelten würden, wenn die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen.

Im Weiteren beantragt die Kommission einstimmig, die Anrechnung und den Ausgleich von Bereitschafts- und Pikettdienst im Gesetz zu regeln, anstatt dem Bundesrat eine entsprechende Regelungskompetenz zu übertragen (Art. 12). Sie präzisiert insbesondere, dass Bereitschaftsdienst als zu vollem Lohn vergütete Arbeitszeit gilt.

Im Hinblick auf die Fortsetzung der Beratung an der nächsten Sitzung hat die SGK-S die Verwaltung beauftragt, verschiedene Punkte zu klären, unter anderem die Folgen einer Senkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 auf 45 Stunden. Zudem soll die Verwaltung verschiedene Vorschläge zum Ausgleich von Überstunden prüfen.

Für zivilstandsunabhängige, befristete Renten im Todesfall eines Elternteils

Die Kommission hat die Anpassungen an den Hinterlassenenrenten (24.078) im Detail beraten und ist dabei dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt. Die heute lebenslangen Witwen- und Witwerrenten sollen künftig auf die Erziehungsphase ausgerichtet werden und auch unverheirateten Personen zugutekommen. Neu soll ein Elternteil eine Rente erhalten, wenn der andere Elternteil stirbt und die gemeinsamen Kinder jünger als 25 Jahre alt sind. Diese Rente für den hinterlassenen Elternteil wird ausgerichtet, bis das jüngste Kind 25 Jahre alt ist oder der Elternteil eine AHV-Rente bezieht. Der Nationalrat hatte diesen Systemwechsel bereits vor einem Jahr gutgeheissen.

Verwitwet ein Elternteil vor dem Pensionsalter, aber sind die Kinder schon 25 Jahre oder älter, soll zudem während zwei Jahren eine Rente ausbezahlt werden. Die Kommission hat sich mit 7 zu 4 Stimmen für diese Übergangsrente bei Verwitwung ausgesprochen. Der Nationalrat hat beschlossen, sie auf drei Jahre zu erhöhen. Auch was die aktuellen Renten anbelangt, bevorzugt die Kommission mit 6 zu 6 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten den Vorschlag des Bundesrates: Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten 55 Jahre oder älter sind, sollen demzufolge weiterhin ihre Rente erhalten. Das gilt auch für Witwen und Witwer ab 50 Jahren, sofern sie Ergänzungsleistungen beziehen. Dagegen sollen die Renten für unter 55-jährige Witwen oder Witwer eingestellt werden, sobald das jüngste Kind 25 Jahre alt ist, frühestens aber nach zwei Jahren. Der Nationalrat hat dagegen beschlossen, dass laufende Renten nur für die Witwen eingestellt werden, die jünger als 55 Jahre alt sind, gar keine Kinder haben und auch keine Ergänzungsleistungen beziehen. Schliesslich lehnt die Kommission mit 7 zu 3 Stimmen auch die vom Nationalrat beschlossene Erleichterung in Bezug auf den Anspruch auf Familienzulagen für nicht erwerbstätige Personen ab. Der Vorschlag des Bundesrates zur Anpassung der Hinterlassenenrenten führt gemäss Schätzungen der Verwaltung mittelfristig zu Minderausgaben von jährlich bis zu 660 Millionen Franken.

Noch offen sind die zusätzlichen Elemente, mit denen der Nationalrat die Vorlage zu einem indirekten Gegenvorschlag zur Mitte-Initiative zur Abschaffung des Rentenplafonds für Ehepaare ausgebaut hat. So will er die Plafonierung für neue Renten, die Kinderrenten sowie den Verwitwetenzuschlag für neue Rentenbeziehende abschaffen.

Die Kommission wird ihre Beratungen an der nächsten Sitzung fortsetzen.

Inklusions-Initiative: Aufnahme der Beratungen

Die Kommission hat die Beratung der Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und des indirekten Gegenvorschlags des Bundesrates (26.029) aufgenommen.

Der Nationalrat hatte in der Herbstsession entschieden, die Initiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen. Allerdings erweiterte er den Gegenvorschlag des Bundesrates erheblich, indem er neue Elemente in den Entwurf des neuen Inklusionsgesetzes aufnahm und zusätzliche Massnahmen im Bereich der Invalidenversicherung (IV) beschloss. Im Weiteren integrierte der Nationalrat die meisten der vom Bundesrat im Rahmen der Revision des Behindertengleichstellungsgesetzes (25.020) vorgeschlagenen Änderungen in den indirekten Gegenvorschlag.

Die SGK-S hat nun eine erste Diskussion über dieses Thema geführt. Angesichts des Umfangs und der Tragweite der Entscheidungen des Nationalrates hat sie die Verwaltung beauftragt, verschiedene Elemente des Gegenvorschlags und insbesondere deren Auswirkungen auf die Bereiche Arbeit, Wohnen und gesellschaftliche Teilhabe zu analysieren und zu vertiefen.

Die Kommission wird ihre Beratungen im ersten Quartal 2027 fortsetzen. Sie beantragt ihrem Rat einstimmig, die Frist für die Behandlung der Volksinitiative um ein Jahr zu verlängern.

Zweite Säule: Vorübergehende Übertragung der 1e-Vorsorge und neue Meldepflichten

Mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen (Entwurf 1) respektive einstimmig (Entwurf 2) hat die Kommission die beiden Entwürfe zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (25.097) in der Gesamtabstimmung angenommen. An ihrer letzten Sitzung war sie einstimmig auf die Vorlage eingetreten, hatte jedoch beschlossen, die vorgesehenen neuen Meldepflichten in einen separaten Entwurf 2 auszugliedern. Den Entwurf 1 in Umsetzung der Mo. Dittli «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan» (21.4142) beantragt die Kommission unverändert zur Annahme. Damit soll es Arbeitnehmenden in einem sogenannten 1e-Vorsorgeplan mit wählbarem Anlagerisiko ermöglicht werden, ihr Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel für maximal zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung keine Wahl der Anlagestrategie zulässt. Im neuen Entwurf 2 präzisiert die Kommission die Melde- und Einforderungspflichten für Vorsorgeguthaben jeweils einstimmig. Um den Aufwand für die Vorsorgeeinrichtungen zu begrenzen, sollen sie nur bestehende digitale Austauschplattformen zur Beschaffung der nötigen Informationen nutzen müssen, sofern ihnen die Versicherten ihre bisherige Vorsorgeeinrichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach einem Wechsel melden (Art. 3 Abs. 1ter und Art. 4 Abs. 2ter). Auch die Bestimmung zur Information der Versicherten bei der Einforderungspflicht für die Übertragung der Austrittsleistung hat die Kommission vereinfacht (Art. 11 Abs. 2).

Die Vorlagen sind damit bereit für die Wintersession.

Weitere Geschäfte

Die Kommission beantragt einstimmig, die Mo. SGK-N«Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage realistischer Erwerbsmöglichkeiten»(26.3018) anzunehmen. Sie befürwortet es, die Rechtsgrundlagen so anzupassen, dass die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung realistisch beurteilt werden und auf den Begriff «ausgeglichener Arbeitsmarkt», wie er heute angewendet wird, verzichtet wird.

Ohne Gegenantrag beantragt die Kommission die Ablehnung der Mo. Binder«Schliessung einer folgenschweren Versorgungslücke für Menschen mit Querschnittlähmung und tetraplegischer Symptomatik in einer Notfall- und Ausnahmesituation»(25.4481). Stattdessen hat sie mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen das Postulat «Schliessung einer Versorgungslücke für Menschen mit hochkomplexem, spezialisiertem Pflegebedarf» (26.4706) eingereicht, mit dem sie den Bundesrat beauftragen will, in einem Bericht die Versorgungs- und Finanzierungssituation an der Schnittstelle zwischen Spital-, Rehabilitations- und Pflegeleistungen in einem breiteren Kontext darzulegen.

Im Weiteren beantragt sie mit 5 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen, die von ihrer Schwesterkommission eingereichte Motion«Transparenz und Gleichberechtigung im Einigungsverfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für medizinische Gutachten» (26.4057) anzunehmen. Diese beauftragt den Bundesrat, das Verfahren für den Einigungsversuch im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung näher zu regeln.

Die Kommission hat ferner Kenntnis genommen von den Tätigkeiten der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz sowie von deren Geschäftsbericht 2025. Zudem hat sie sich mit dem Bericht «Programme und Massnahmen der Prävention in der Gesundheitsversorgung: Rollenklärung» befasst, den der Bundesrat in Erfüllung der Postulate 22.3671 und 24.4413 vorgelegt hatte.

Die Kommission tagte am 19. und 20. Oktober 2026 in Bern unter der Leitung von Ständerat Hannes Germann (SVP, SH) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider.

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