Die Energiekommission des Ständerates hat die Gesetzesänderung zur Beschleunigung der Verfahren beim Ausbau und der Erneuerung des Stromnetzes klar angenommen, mit 11 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Sie setzt in der Vorlage verschiedene neue Akzente, etwa was den vereinfachten Ersatz von Leitungen auf dem bestehenden Trassee betrifft.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates betont, dass sich nichts an der herausragenden Bedeutung einer einheimischen, erneuerbaren Energieversorgung geändert hat, und die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die erforderliche Infrastruktur dieser Bedeutung gerecht werden müssen. Sie hat die Vorlage zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze, 25.057) in verschiedenen Punkten präzisiert, so dass sie die Bewilligungsverfahren auch wirksam beschleunigt, und in der Gesamtabstimmung mit 11 Stimmen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen angenommen. Die Kommission spricht sich mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung dafür aus, den Anlagen des Verteilnetzes ebenso wie den Anlagen des Übertragungsnetzes eine nationale Bedeutung beizumessen, die andere nationale Interessen grundsätzlich überwiegt. Ausgenommen soll jedoch das Niederspannungsnetz sein.

Im Übertragungsnetz auf Freileitungen setzen

Mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung bestätigt die Kommission, dass Leitungen des Übertragungsnetzes in erster Linie als Freileitungen realisiert werden sollen. Eine Verlegung unter die Erde soll nur in besonderen Fällen infrage kommen. Sie spricht sich jedoch einstimmig dafür aus, dass dieser Grundsatz in Bauzonen nicht gelten soll. Eine Minderheit beantragt, in bestimmten Fällen zwingend zu prüfen, ob eine Höchstspannungsleitung unter die Erde verlegt werden könnte, etwa wenn Siedlungen oder Biotope von nationaler Bedeutung betroffen sind. Dieser Antrag wurde mit 6 zu 3 Stimmen abgelehnt.

Weiter beantragt die Kommission mit 7 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dass Anlagen bis 36 kV von den Behörden nachträglich bewilligt werden, wenn sie sich ausserhalb von Schutzgebieten befinden und Leitungen als Erdkabel ausgeführt werden. Aus Sicht der Kommission ist in diesen Fällen keine umfassende Interessenabwägung nötig. Mit 9 zu 3 Stimmen beantragt die Kommission, den Weiterzug von Verbandsbeschwerden betreffend das Stromnetz im Zusammenhang mit Wasserkraftwerken nach Artikel 9a des Stromversorgungsgesetzes an das Bundesgericht auszuschliessen. Bei den Verfahren zu den Anlagen selbst ist dies bereits geltendes Recht. Eine Minderheit erachtet diese Harmonisierung als ungerechtfertigten Eingriff ins Verbandsbeschwerderecht und lehnt den Antrag ab.

Vereinfachte Erneuerung von bestehenden Hoch- und Höchstspannungsleitungen

Die Kommission unterstreicht, dass in den nächsten Jahren und Jahrzehnten zahlreiche Anlagen des Stromnetzes ans Ende ihrer Lebensdauer gelangen und ersetzt oder saniert werden müssen. Gemäss Nationalrat kann dies bei Höchstspannungsleitungen auf demselben Trassee oder direkt daran angrenzend geschehen. Die Kommission spricht sich mit 6 zu 3 Stimmen dafür aus, dieses Prinzip auch auf Leitungen des Verteilnetzes über 36 kV auszudehnen. Die Kommission sieht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, in Moorlandschaften einen gewissen Spielraum zur Erneuerung bestehender Leitungen zu schaffen (7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen). Aus Sicht der Minderheit gebietet die Verfassung den absoluten Schutz der Moore und Moorlandschaften, weshalb sie hier dem Nationalrat folgen möchte.

Wird ausserhalb von Bauzonen eine Leitung ersetzt, welche die Grenzwerte bezüglich Lärm und nichtionisierender Strahlung überschreitet, soll auch die neue Leitung diese Grenzwerte überschreiten dürfen, solange von ihr keine höhere Lärm- und Strahlungsbelastung ausgeht als von der alten. Dies beantragt die Kommission einstimmig. Innerhalb der Bauzonen soll jedoch weiterhin überprüft werden, ob es angemessene Massnahmen gibt, um die Belastung zu reduzieren.

Trafostationen ausserhalb der Bauzone

Aus Sicht der Kommission stellt die Verfügbarkeit von Grundstücken für Transformatorenstationen ein nicht zu vernachlässigendes Hindernis für die Energiewende dar. Sie will es deshalb ermöglichen, dass solche Anlagen auch ausserhalb der Bauzone zu errichten, wenn innerhalb der Bauzone mit verhältnismässigem Aufwand kein Standort gefunden werden kann. Im Gegensatz zum Nationalrat ist sie der Ansicht, dass in diesem Fall die Transformatorenstationen nicht zwingend direkt an die Bauzone angrenzen müssen. Zudem soll für diese Stationen eine maximale Grundfläche von 20 m2 zulässig sein, bei einer maximalen Höhe von 3 Metern. Auch der Ersatz oder die Änderung von bestehenden, rechtmässig erstellten Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzone soll möglich sein, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Ausserdem hat die Kommission die Beratung des Stromabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (Teil des Pakets «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)», 26.023) fortgesetzt, dabei jedoch noch keine Beschlüsse gefasst.

Die Kommission hat am 7. und 8. Mai 2026 unter dem Vorsitz von Ständerat Thierry Burkart (RL, AG) in Bern getagt.