Die ständerätliche Energiekommission befürwortet das Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Eine Mehrheit der Kommission ist überzeugt, dass es die Versor-gungssicherheit der Schweiz erheblich stärkt und die nötigen Stromimporte sichert. Im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung will die Kommission eine starke Grundversorgung sicherstellen und die regulatorische Belastung der Elektrizitätswirtschaft möglichst gering halten.

Mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-S) dem Ständerat, den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Stromabkommens zwischen der Schweiz und der EU (Entwurf 2 der Vorlage 26.023) anzunehmen. Sie ist überzeugt, dass das Abkommen die Versorgungssicherheit stärkt, vor allem in den Wintermonaten. Wie bereits in ihrer Medienmitteilung vom 23. Juni 2026 dargelegt, erachtet sie das Abkommen trotz Bedenken im Zusammenhang mit den damit verbundenen institutionellen Zugeständnissen als beste Lösung, um die Einbindung der Schweiz in den europäischen Strommarkt und in den grenzüberschreitenden Netzbetrieb sicherzustellen. Eine Minderheit beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten.

Mit 8 zu 4 Stimmen beantragt die Kommission, dass Volk und Stände über das Stromabkommen entscheiden sollen – zusätzlich zum obligatorischen Referendum, das der Ständerat in der Herbstsession für den Stabilisierungsteil des EU-Pakets beschlossen hat. Eine doppelte demokratische Legitimation hält die Kommission angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Abkommens auf die schweizerische Elektrizitätswirtschaft für gerechtfertigt. Hinzu kommt die vorgesehene dynamische Übernahme von EU-Recht, die dem Abkommen eine hohe staatspolitische Bedeutung verleiht. Eine Minderheit beantragt wie der Bundesrat, das Abkommen dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Die Umsetzung des Stromabkommens erfordert Anpassungen des Stromversorgungsgesetzes, des Energiegesetzes und zahlreicher weiterer Gesetze. Die Kommission beantragt, die Vorlage des Bundesrates in verschiedenen Punkten abzuändern.

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Grundversorgung

Wie der Bundesrat will die Kommission die Marktöffnung mit einer regulierten Grundversorgung für Haushalte sowie Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch von weniger als 50 MWh begleiten. Eine Minderheit beantragt, dass die Grundversorgung allen Endverbraucherinnen und -verbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100 MWh offenstehen soll. So sollen auch kleine Unternehmen, die heute in der Grundversorgung sind, weiterhin davon profitieren können. Zudem beantragt die Kommission mit 8 zu 4 Stimmen, dass die Grundversorger bei jedem Austritt aus der Grundversorgung in den freien Markt hinein ein Wechselentgelt verlangen können, unabhängig davon, wann dieser Wechsel stattfindet. Dieses Wechselentgelt ist transparent auszuweisen und darf keine Verwaltungskosten enthalten. Damit soll verhindert werden, dass die verbleibenden Kundinnen und Kunden des Grundversorgers die Kosten tragen müssen, die durch solche Wechsel entstehen. Eine Minderheit beantragt, dass der Wechsel in den freien Markt jederzeit möglich, per Jahresende aber kostenfrei sein soll. Aus ihrer Sicht ist es für einen funktionierenden Strommarkt zentral, dass der Wechsel von der Grundversorgung in den freien Markt ohne unverhältnismässige Hürden möglich ist.

Es ist der Kommission ein Anliegen, die Regulierungsdichte in der Grundversorgung zu reduzieren. Sie beantragt daher mit 7 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen, dass die Unternehmen frei entscheiden sollen, ob sie ihre Elektrizität (aus eigenen Produktionsanlagen oder am Markt beschafft) in der Grundversorgung oder am Markt absetzen. Die Minderheit spricht sich für die Version des Bundesrates aus, um für die Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung das Risiko von überhöhten oder stark schwankenden Preisen zu reduzieren. Eine weitere Minderheit will, dass sich die Tarife in der Grundversorgung stärker an den Marktpreisen statt an den Kosten der Energiebereitstellung orientieren. Dieser Antrag wurde mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Darüber hinaus beantragt die Kommission mit 6 zu 6 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten, dass die ElCom die Tarife in der Grundversorgung künftig nur noch auf Missbräuchlichkeit überprüfen kann. Weiter beantragt eine Minderheit, dass das Standardprodukt in der Grundversorgung zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien bestehen muss. Die Mehrheit unterstützt hingegen den Vorschlag des Bundesrates, der einen Anteil von 50 Prozent vorsieht.

Wegfall der Minimalvergütung

Mit 6 zu 6 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten beantragt die Kommission, bei der Abnahme- und Vergütungspflicht gemäss Energiegesetz dem Antrag des Bundesrates zu folgen. Damit sollen insbesondere die gesetzlich garantierten Minimalvergütungen für erneuerbar produzierten Strom aus Anlagen mit einer Leistung bis 150 kW wegfallen. Die Kosten dafür werden nach geltendem Recht von den Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung getragen. Dies ist nach Ansicht der Kommission mit einem geöffneten Strommarkt nicht vereinbar. Die Minderheit beantragt, auch weiterhin Minimalvergütungen vorzusehen, befristet bis Ende 2035. Diese sollen ausbezahlt werden, wenn die Marktstrompreise im Jahresdurchschnitt nicht ausreichen, um die Amortisationskosten für den jeweiligen Anlagentyp zu decken. Die finanziellen Mittel dafür sollen aus dem Netzzuschlagsfonds stammen, der auch die übrigen Fördermassnahmen für die erneuerbare Stromproduktion finanziert.

Entflechtung

Bei den Entflechtungsvorschriften für grosse Verteilnetzbetreiber beantragt die Kommission mit 10 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Entflechtung auf die Bereiche Stromversorgung und Stromproduktion zu beschränken. Insbesondere soll es innerhalb des Unternehmens weiterhin möglich sein, dass sowohl der Netzbetrieb als auch andere Unternehmenssparten gemeinsame Querschnitts­dienstleistungen in Anspruch nehmen können, die kein Risiko der Marktverzerrung bergen. Aus Sicht der Kommission würde eine weitergehende Entflechtung einen erheblichen Aufwand verursachen, ohne einen entsprechenden Mehrwert zu schaffen.

Auch bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid setzt sich die Kommission dafür ein, den Spielraum zur Umsetzung des europäischen Rechts möglichst weitgehend auszuschöpfen. Deshalb beantragt die Kommission ohne Gegenstimme, die Entflechtungsvorgaben so auszugestalten, dass auf Gesetzesstufe sämtliche im EU-Recht vorgesehenen Modelle für die Organisation des Übertragungsnetzbetreibers offenbleiben.

Grosswasserkraft

Mit 6 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen beantragt die Kommission, die Marktprämie für die Grosswasserkraft unbefristet fortzuführen und so deren Produktion nachhaltig zu sichern. Sie ist überzeugt, dass diese Wasserkraftwerke ein tragender Pfeiler der Schweizer Energieversorgung sind, und dass die Schweiz ein strategisches Interesse am Erhalt dieser Produktion hat. Eine Minderheit lehnt diesen Antrag ab und möchte die Marktprämie wie im geltenden Recht nur bis Ende 2030 fortführen. Aus ihrer Sicht sollen die Betreiber die Preisrisiken selbst tragen. Ausserdem stelle die Marktprämie eine Beihilfe dar, die nicht mit dem Abkommen vereinbar s​ei.

Im Zusammenhang mit der Stromreserve möchte die Kommission beibehalten, dass gewisse Unternehmen verpflichtet sind, sich an der Wasserkraftreserve zu beteiligen. Eine Minderheit will dies ändern.

Weitere Entscheide

Die Kommission will verhindern, dass Aggregatoren, die dezentrale Anlagen wie Solaranlagen und Batteriespeicher bündeln, den Netzbetrieb beeinträchtigen. Dazu sollen Vorgaben für die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren festgelegt werden. Zudem setzt sich die Kommission für Rechtssicherheit bei bestehenden Arealnetzen ein. Diese sollen weiterhin nach geltendem Recht beurteilt werden.

Über die energierechtlichen Bestimmungen hinaus befasste sich die Kommission auch mit dem Verhältnis zwischen Bundesgesetzen und Staatsverträgen. Mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt sie, die Schubert-Praxis des Bundesgerichts im Parlamentsgesetz zu verankern, und damit sicherzustellen, dass das Landesrecht dem Völkerrecht vorgeht, wenn der Gesetzgeber den Konflikt bewusst in Kauf genommen hat. Dabei geht sie davon aus, dass mit der Vorlage der SPK-S (26.425, Entwurf 2) bald eine allgemeine Regelung zur Klärung dieses Verhältnisses gefunden wird. Eine Minderheit lehnt die Bestimmung hingegen ab. Aus ihrer Sicht ist es wenig sinnvoll, die Schubert-Praxis im Parlamentsgesetz zu regeln. Zudem bezweifelt sie die Wirksamkeit einer solchen Bestimmung.

Die Kommission hat am 26. und 27. Oktober 2026 unter dem Vorsitz von Ständerat Thierry Burkart (RL, AG) und teilweise in Anwesenheit von Bundesrat Albert Rösti in Bern getagt.

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