Für am Wohnsitz selbstbewohntes Wohneigentum – nicht aber für selbstgenutzte Zweitliegenschaften – sollen der Eigenmietwert und die Abzüge für die Gewinnungskosten sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene aufgehoben werden.

​Die Kommission ist der Ansicht, für selbstbewohntes Wohneigentum seien der Eigenmietwert sowie die Abzüge für die Gewinnungskosten, d. h. die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte, auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene aufzuheben. Auf selbstgenutzten Zweitliegenschaften hingegen sollen der Eigenmietwert bestehen und die Gewinnungskosten abzugsfähig bleiben; die Gewinnungskosten sollen auch bei Miet- und Pachtliegenschaften abzugsfähig bleiben. Die ausserfiskalisch motivierten Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau sollen auf Bundesebene generell aufgehoben werden, während die Kantone sie in ihrer Gesetzgebung beibehalten können.

Zur Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen gibt die Kommission mehrere Varianten in die Vernehmlassung: Bei Variante 1 und 2 sollen die Zinsen im Umfang von 100 bzw. 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähig sein; bei Variante 3 sollen Abzüge im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen plus 50 000 Franken für Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, bei Variante 4 nur Abzüge im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen erlaubt sein. Bei Variante 5 sollen keine Schuldzinsen abgezogen werden können. Auf der Basis des heutigen Zinsniveaus ergäben sich bei jeder der fünf genannten Varianten Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden. Bei einem unterstellten Hypothekarzinssatz von 3,5 Prozent hingegen könnte die Umsetzung der Varianten 1 bis 4 grob aufkommensneutral erfolgen, während ein Abzugsverbot (5. Variante) mit substanziellen Mehreinnahmen einherginge. Je nach Höhe des Hypothekarzinsniveaus und in Abhängigkeit von der gewählten Variante für den Schuldzinsenabzug können sich aus der Reform somit beträchtliche Mehr- oder Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden ergeben. Sämtliche Varianten sind deutlich strenger als das geltende Recht, womit die Kommission auch einen Beitrag zur Reduktion der Privatverschuldung und damit zur Stabilität des Finanzplatzes leisten will.

Schliesslich soll ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Ersterwerberabzug eingeführt werden, um es insbesondere jüngeren Leuten einfacher zu ermöglichen, Wohneigentum zu erwerben und damit dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen.

Die Unterlagen zur Vernehmlassung können auf folgenden Seiten abgerufen werden:

Parlament

Portal der Schweizer Regierung

Die Stellungnahmen sind elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version) bis am 12. Juli 2019 an folgende Email-Adresse zu senden: vernehmlassungen@estv.admin.ch