Die WAK-S beantragt, in zwei Punkten vom Entwurf des Bundesrats zur Revision des Entsendegesetzes abzuweichen. Zum einen beantragt sie mit 5 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen, auf die Anpassung von Artikel 2 Absatz 2ter zu verzichten. Das geltende Recht ist aus Sicht der Mehrheit klar genug: Verlangen allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge eine finanzielle Sicherheit, gilt diese Pflicht auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden. Dieses Prinzip zu schwächen, indem die Sicherheit nur im Wiederholungsfall verlangt wird, käme einer Belohnung des ersten Verstosses gleich. Zum anderen will die Kommission mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen auf die Ausweitung der Haftung auf Vertragsunternehmer verzichten (Art. 5, Abs. 1bis, 2 und 3). Vertragsunternehmen sollen nicht für Konventionalstrafen und Kontrollkosten haften, die Subunternehmen auferlegt werden. Das geltende Recht genüge und die neue Regelung würde ausserdem dem Schweizer Rechtsverständnis zuwiderlaufen. Zu beiden Bestimmungen liegen Minderheitsanträge vor. Die Beratung der Massnahme zum Kündigungsschutz gewählter Arbeitnehmervertreter und -vertreterinnen («Massnahme 14») ist noch ausstehend. Die WAK-S wird die Detailberatung am 10./11. August 2026 fortführen.
Die Kommission hat am 4. Mai 2026 unter dem Vorsitz von Ständerat Erich Ettlin (M-E, OW) in Bern getagt.