Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Das Amtsgeheimnis der Ratsmitglieder erstreckt sich auf Tatsachen, von denen sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis haben und die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit, oder aber aus Rücksicht auf hängige Verfahren, geheim zu halten oder vertraulich sind (Art. 8 ParlG).

Vertraulich sind auch die Beratungen aller Kommissionen; insbesondere darf nicht bekannt gegeben werden, wer in der Kommissionssitzung wie Stellung genommen und abgestimmt hat (Art. 47 Abs. 1 ParlG). Damit werden die dort geäusserten Stellungnahmen unabhängig von ihrem Inhalt vertraulich erklärt, und auf diese Weise wird der Meinungsbildungsprozess in einem geschützten Rahmen gewährleistet.​

Die Ratsmitglieder können bei einer Verletzung des Amtsgeheimnisses disziplinarisch (Art. 13 Abs. 2 ParlG) oder strafrechtlich (Art. 320 StGB) belangt werden.​​