Die Ratsmitglieder können vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über Angelegenheiten des Bundes Auskunft verlangen, wenn dies für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandates erforderlich ist.
Die Ratsmitglieder können ihre Anfragen in die Form eines
Vorstosses kleiden (Art. 125 ParlG). Sie können sich gestützt auf ihre Informationsrechte auch direkt an die Verwaltung wenden oder aber die
Parlamentsdienste beauftragen, von der Verwaltung Auskünfte oder Unterlagen zu verlangen, ohne den Auftraggeber bekannt geben zu müssen (Art. 7 Abs. 1 ParlG;
Art. 17 Abs. 3 ParlVV).
Das einzelne Ratsmitglied hat das Recht, vom
Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen. Es hat aber keinen Anspruch auf Informationen (Art. 7 Abs. 2 ParlG)
- aus den
Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
- die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als vertraulich oder geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Schaden zufügen kann;
- die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden.
Besteht zwischen dem Ratsmitglied und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, kann das Ratsmitglied das
Präsidium seines Rates anrufen, welches dann zwischen ihm und dem Bundesrat vermittelt (Art. 7 Abs. 3 ParlG).