Die Ratsmitglieder können vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über Angelegenheiten des Bundes Auskunft verlangen, wenn dies für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandates erforderlich ist.
Das einzelne Ratsmitglied hat das Recht, vom
Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen (Art. 7 Abs. 1 ParlG). Es hat aber keinen Anspruch auf Informationen (Art. 7 Abs. 2 ParlG)
- aus den
Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
- die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als vertraulich oder geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Schaden zufügen kann;
- die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden.
Besteht zwischen dem Ratsmitglied und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, kann das Ratsmitglied das
Präsidium seines Rates anrufen, welches dann zwischen ihm und dem Bundesrat vermittelt (Art. 7 Abs. 3 ParlG).
Die Ratsmitglieder können sich direkt an das zuständige Departement wenden oder aber die
Parlamentsdienste beauftragen, von der Verwaltung Auskünfte oder Unterlagen zu verlangen, ohne den Auftraggeber bekannt geben zu müssen (Art. 17 Abs. 3 ParlVV).
Die Informationsrechte werden im Gegensatz zu den Vorstossrechten unter Ausschluss der Öffentlichkeit wahrgenommen.
Quelle
MORITZ VON WYSS, Art. 7, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 56 ff.