Die Ratsmitglieder können vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über Angelegenheiten des Bundes Auskunft verlangen, wenn dies für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandates erforderlich ist.

Die Ratsmitglieder können ihre Anfragen in die Form eines Vorstosses kleiden (Art. 125 ParlG). Sie können sich gestützt auf ihre Informationsrecht​e auch direkt an die Verwaltung wenden oder aber die Parlamentsdienste beauftragen, von der Verwaltung Auskünfte oder Unterlagen zu verlangen, ohne den Auftraggeber bekannt geben zu müssen (Art. 7 Abs. 1 ParlG; Art. 17 Abs. 3 ParlVV).

Das einzelne Ratsmitglied hat das Recht, vom Bundesrat und von der Bundesverwaltung über jede Angelegenheit des Bundes Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen. Es hat aber keinen Anspruch auf Informationen (Art. 7 Abs. 2 ParlG)

  1. aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen;
  2. die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als vertraulich oder geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Schaden zufügen kann;
  3. die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich gehalten werden.

Besteht zwischen dem Ratsmitglied und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, kann das Ratsmitglied das Präsidium seines Rates anrufen, welches dann zwischen ihm und dem Bundesrat vermittelt (Art. 7 Abs. 3 ParlG).​

Die parlamentarischen Informationsrechte

 

Die Informationsrechte sind kaskadenartig aufgebaut und nehmen von Stufe zu Stufe zu. Die Informationsrechte der Ratsmitglieder bilden die unterste Stufe, die oberste bilden jene der Aufsichtsdelegationen (Geschäftsprüfungs- und Finanzdelegation) sowie der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK).

Übersicht über die Informationsrechte der Kommissionen (PDF)