Amtsgeheimnis
Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden. Dieses erstreckt sich auf Tatsachen, von denen sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis haben und die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit, oder aber aus Rücksicht auf hängige Verfahren, geheim zu halten oder vertraulich sind.
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