In Erfüllung der pa. Iv. Roduit. «Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV» (21.498) hat die SGK-N am 17. Januar 2025 einen Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) angenommen.
Nach Auffassung der SGK-N müssen sämtliche Empfehlungen des im August 2020 im Auftrag des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) verfassten Evaluationsberichts der medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung umgesetzt werden. Die in diesem Rahmen vorgeschlagenen Massnahmen zielen darauf ab, das Vertrauen in den Prozess zu stärken und die Akzeptanz der Ergebnisse monodisziplinärer Gutachten zu verbessern. So soll die Wahrscheinlichkeit langwieriger Gerichtsverfahren verringert werden. Laut SGK-N wurde jedoch die 5. Empfehlung «Optimierung Einigungsverfahren bei den mono-/bidisziplinären Gutachten» des Evaluationsberichts bisher nicht genügend berücksichtigt.
Die Vorlage hat zum Ziel, dass die versicherte Person von Anfang an in die Bezeichnung der sachverständigen Person, die das monodisziplinäre Gutachten der IV erstellen soll, einbezogen wird und dass ein Verfahren für einen echten Einigungsversuch umgesetzt wird, welches in der Praxis bereits einige IV-Stellen anwenden. Zudem sieht sie vor, dass die Parteien (d. h. einerseits die versicherte Person und andererseits die IV-Stelle) jeweils eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für ein gemeinsames Gutachten bezeichnen können, falls vorher im Rahmen des Einigungsversuchs keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. Im Anschluss an die Untersuchung der versicherten Person müssen die Sachverständigen ein Gutachten verfassen, welches das Ergebnis ihrer Konsensbeurteilung detailliert festhält. In Fällen, in denen die Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen oder ihre Einschätzungen auseinandergehen, sieht die Vorlage vor, dass sie ihre jeweiligen Stellungnahmen transparent darlegen. Der Regionale Ärztliche Dienst nimmt anschliessend zu den strittigen Punkten Stellung und legt seine Schlussfolgerungen zum medizinischen Gutachten vor.
Mit 18 zu 7 Stimmen hat die Kommission den Vorentwurf angenommen, den sie zusammen mit einem erläuternden Bericht bis zum 8. Mai 2025 in die Vernehmlassung schickt.
Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf folgenden Webseiten abrufbar: