Der von der Kommission im Rahmen der Beratungen zur parlamentarischen Initiative «Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin» (12.402) erarbeitete Vorentwurf lockert die Regelung in Art. 6 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG), um den Kantonen bei der Interessenabwägung zwischen dem Schutz von Objekten nationaler Bedeutung und dem Nutzen der betreffenden Vorhaben mehr Gewicht zukommen zu lassen.
Konkret sieht die geänderte Bestimmung vor, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare nach Art. 5 Abs. 1 NHG bei Erfüllung einer Bundesaufgabe in Erwägung gezogen werden darf, wenn dem Schutzinteresse von nationaler Bedeutung bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen des Bundes oder der Kantone entgegenstehen. Nach geltendem Recht muss dem Schutzinteresse von nationaler Bedeutung ein Nutzungsinteresse von ebenfalls nationaler Bedeutung gegenüberstehen, damit überhaupt eine Interessenabwägung in Betracht gezogen werden kann. Im Weiteren wird mit einer Änderung von Art. 7 Abs. 3 NHG der verfahrensrechtliche Stellenwert der ENHK und der EKD im Sinne der gängigen Praxis auf Gesetzesstufe präzisiert. Mit der Gesetzesänderung sollen künftig auch berechtigte kantonale Interessen für die erforderliche Interessenabwägung herangezogen werden können. Die bestehenden Verfahren und Zuständigkeiten bleiben unverändert und die seriöse Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen damit gewährleistet.
Eine Kommissionsminderheit lehnt die Änderung ab. Sie befürchtet, die neue Regelung von Art. 6 Abs. 2 werde zu einer Zunahme der Eingriffe in die Inventarobjekte führen, und die ungeschmälerte Erhaltung der wertvollsten Objekte des Natur- und Heimatschutzes werde dadurch erschwert.
Die Kommission gibt den Vorentwurf bis zum 9. Juli 2018 in die Vernehmlassung. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Umwelt (Vernehmlassung 12.402, 3003 Bern) zuzustellen. Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht können auf
der Internetseite der Kommission.