Bern (sda) Die hängige Vorlage zur Volksrechtsreform wird begraben. Die Ständeratskommission schliesst sich dem Nichteintreten des Nationalrates an. Mit einer Initiative verlangt sie aber einen neuen Anlauf. Unter Dach kommt die Justizreform.

Im Juni hatte der Nationalrat die Reform der Volksrechte abgeblasen, weil in seiner Kommission weder für höhere Unterschriftenzahlen noch für neue Instrumente oder einen Kompromiss eine Mehrheit zustandekam. Dem soll sich der Ständerat in der August-Sondersession anschliessen.

Der Nichteintretensantrag sei der Verfassungskommission nicht leicht gefallen, sagte Präsident René Rhinow (FDP/BL) am Dienstag vor der Presse. "Wir hatten das Reformpaket praktisch durchberaten und dabei einen Konsens gefunden." Angesichts des klaren Verdikts im Nationalrat sei es aber sinnlos, die Sache durchzuziehen.

Der Fächer ist offen

Mit einer parlamentarischen Initiative will die Kommission indessen signalisieren, dass eine Reform notwendig bleibt. Eine neue Kommission soll die Debatte in der nächsten Legislatur wieder aufnehmen. Das generelle Ziel sei dabei weder eine Erschwerung noch eine Erleichterung der Volksrechte, sondern das Beseitigen von Mängeln.

Die Kommission sah davon ab, das Mandat der neuen Kommission zu beschränken und insbesondere einen Verzicht auf höhere Unterschriftenzahlen für Initiative und Referendum zu verlangen. Rhinow schloss nicht aus, dass auch das vom Ständerat abgelehnte Konstruktive Referendum wieder aufs Tapet kommen könnte.

Justizreform auf der Zielgeraden

Vor der Bereinigung steht die Justizreform. Nachdem der Nationalrat im dritten Anlauf der Verfassungsgerichtsbarkeit zugestimmt hat, übernahm die Ständeratskommisson seine neue Version. Danach prüft das Bundesgericht im Anwendungsfall, ob ein Bundesgesetz die Grundrechte oder zwingendes Völkerrecht respektiert.

Bei den Zugangsbeschränkungen schloss sich die Kommission der liberaleren Lösung an, mit welcher der Nationalrat die Linke bei der Stange gehalten hatte. Sie hielt aber daran fest, dass letzte Instanzen verfassungsmässige Zweifel dem Bundesgericht vorlegen können. Bei unbedeutenden Fällen sollen Streitwertgrenzen zudem nicht nur im Zivilrecht festgelegt werden dürfen.

sda/ats 29.06.1999