Hans-Ulrich Bigler (FDP/ZH) hatte in der Fragestunde des Nationalrates kritisiert, dass der Zoll entscheide, ob ein Kautabakprodukt in die Schweiz eingeführt werden dürfe oder nicht. Bei den Unternehmen löse das Konfusion aus. Er wollte wissen, ob der Bundesrat mit einer Produkteliste Abhilfe schaffen werde.
In der schriftlichen Antwort des Bundesrates heisst es, dass seit Januar 2015 im Schweizer Markt als Kautabak etikettierte Produkte verkauft würden, die nach Ansicht der zuständigen Behörden unter das erwähnte Verbot fallen würden. Das BAG habe eine Weisung erlassen, um zu klären, welche Produkte verboten und welche erlaubt sind.
Umgesetzt werden diese Bestimmungen seit August dieses Jahres von der Eidgenössischen Zollverwaltung. Um zu prüfen, ob die Ware in die Schweiz eingeführt werden darf, müssen die Zöllnerinnen und Zöllner sie physisch untersuchen.
Wer die Produkte in der Schweiz in Verkehr bringen will, kann die Prüfung selber vornehmen und ist gemäss Lebensmittelgesetz auch dazu verpflichtet, wie der Bundesrat ausführt. Braucht es an der Grenze eine weitergehende Prüfung, kann das zuständige kantonale Labor beigezogen werden.
Seit 1995 sind in der Schweiz Tabakprodukte für den oralen Gebrauch - etwa Snus, Snuff oder Mundtabak - verboten. Sie dürfen weder eingeführt noch abgegeben werden. Erlaubt sind hingegen Schnupftabak und Kautabak.