Das Protokoll ergänzt die Kinderrechtskonvention um ein so genanntes Mitteilungsverfahren. Einzelpersonen können sich an den UNO-Kinderrechtsausschuss wenden und Verletzungen ihrer Kinderrechte geltend machen. Voraussetzung ist, dass die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.
Damit könne die Konvention wirksamer umgesetzt und ihre Bedeutung in der Praxis gestärkt werden, sagte Aussenminister Didier Burkhalter. Das gehöre zu den Prioritäten der Schweiz in der Menschenrechtspolitik.
Bevor das dritte Fakultativprotokoll 2011 verabschiedet wurde und im April 2014 in Kraft trat, sah die Konvention als Kontrollmechanismus lediglich ein Berichtsverfahren vor. Dabei konnte der Kinderrechtsausschuss nur die Berichte der Vertragsstaaten prüfen.
Das dritte Fakultativprotokoll stärkt nun die Konvention. Es enthält neben dem Recht für Einzelne oder Personengruppen zwei weitere Kontrollmechanismen: Der erste ist ein zwischenstaatliches Mitteilungsverfahren. Dabei kann ein Vertragsstaat beim Kinderrechtsausschuss geltend machen, dass ein anderer Vertragsstaat seinen Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention nicht nachkommt.
Zweitens kann auch der Ausschuss selbst ein Untersuchungsverfahren durchführen, wenn er zuverlässige Angaben hat, dass ein Vertragsstaat schwerwiegend oder systematisch die Konventionsrechte der Kinder verletzt. Die Auffassungen und Empfehlungen des UNO-Kinderrechtsausschusses sind für die Regierung des betroffenen Vertragsstaates juristisch allerdings nicht bindend.
Das Parlament hatte 2014 eine Motion von Nationalrätin Viola Amherd (CVP/VS) angenommen, die den Bundesrat mit der Unterzeichnung beauftragte. Nun ist es am Zug, um die Ratifizierung zu genehmigen. Der Ständerat sprach sich mit 37 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen dafür aus.