Die Srg sei ein privates Unternehmen mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag, organisiert als unabhängiger Verein, hält der Bundesrat fest. Eine Ausschreibung sei weder gesetzlich noch nach den internen Vorgaben der SRG verlangt.
Folglich sei es den zuständigen Gremien überlassen, das Amt des neuen Generaldirektors auszuschreiben oder auf dem Berufungsweg neu zu besetzen. Berufungen seien in vielen Unternehmen nicht unüblich, gibt der Bundesrat zu bedenken.
Die Srg wolle mit der Wahl Marchands einen stabilen Übergang ermöglichen und die nahtlose operationelle Führung des Unternehmens garantieren, schreibt der Bundesrat weiter. Das sei nachvollziehbar und auch mit den Regeln der Corporate Governance zu vereinbaren.
Mehrere Nationalratsmitglieder hatten sich in der Fragestunde vom Montag erkundigt, ob der Bundesrat das Vorgehen nicht problematisch finde und ob dieses überhaupt zulässig sei.