(sda) Wer ungerechtfertigt betrieben wird, soll dafür sorgen können, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Das will das Parlament. Bisher waren sich National- und Ständerat aber in den Einzelheiten nicht einig. Nun hat sich das Modell der kleinen Kammer durchgesetzt.

Der Nationalrat folgte am Montag inhaltlich dem Beschluss des Ständerates, wählte aber eine leicht abweichende Formulierung. Seine Kommission hatte dies vorgeschlagen. Die neue Formulierung passe besser zur Systematik des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, sagte Kommissionssprecher Beat Flach (GLP/AG).

Betreibungsämter sollen demnach Dritten keine Auskunft geben über Betreibungen, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch des Schuldners vorliegt.

Es sei denn, der Gläubiger erbringt in einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von zwanzig Tagen den Nachweis, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

Heute ist es aufwendig, bei ungerechtfertigten Betreibungen einen Eintrag aus dem Betreibungsregister entfernen zu lassen. Wegen möglicher Nachteile bei der Stellen- oder Wohnungssuche will das Parlament dafür sorgen, dass Dritte nichts davon erfahren.

Der Nationalrat hatte sich ursprünglich für ein anderes Modell ausgesprochen. Aus Sicht des Ständerates wäre dieses aber zu kompliziert und nur schwer umsetzbar gewesen. Das Geschäft geht nun nochmals an den Ständerat. Auslöser für die Gesetzesänderung war eine parlamentarische Initiative.