Hintergrund ist das neue Erwachsenenschutzrecht. Seit dieses Anfang 2013 in Kraft getreten ist, werden Bevormundungen nicht mehr wie bis anhin in den jeweiligen kantonalen Amtsblättern publiziert. Zum Problem kann dies beim Abschluss von Verträgen werden.
Unterzeichnet eine handlungsunfähige Person einen Vertrag, ist dieser nichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner nichts von der Handlungsunfähigkeit, also etwa einer Beistandschaft, gewusst hat.
Uneinheitliche Praxis
Zwar kann bereits heute die entsprechende Information bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angefordert werden. Die Praxis ist aber unterschiedlich, wie Justizministerin Simonetta Sommaruga feststellte.
Mit dem neu beschlossenen Gesetz wird der Bundesrat nun beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Auskünfte "einfach, rasch und einheitlich" erteilt werden. Dafür erlässt die Regierung eine Verordnung. Im weiteren wird im Zivilgesetzbuch genauer definiert, welche Behörden die KESB über die Anordnung einer Massnahme informieren muss.
Zweiter Anlauf
Die Gesetzesänderung geht zurück auf eine parlamentarische Initiative des ehemaligen SVP-Nationalrats Rudolf Joder (BE), welcher die Räte zugestimmt hatten. Der daraufhin ausgearbeitete Gesetzesentwurf sah vor, dass Dritte auf Gesuch hin vom Betreibungsamt erfahren können, ob ein Vertragspartner handlungsunfähig ist.
Die Vorlage fiel jedoch in der Vernehmlassung durch. Die Rechtskommission des Nationalrats erarbeitete daraufhin einen neuen Vorschlag. Da diesem nun beide Räte zugestimmt haben, ist die Gesetzesänderung bereit für die Schlussabstimmung.