(sda) Eine eigenständige Berufungskammer beim Bundesstrafgericht soll den Rechtsschutz in Straffällen stärken. Als Erstrat hat der Ständerat am Mittwoch eine entsprechende Gesetzesänderung einstimmig gutgeheissen.

Nach geltendem Recht kann ein Urteil des Bundesstrafgerichts nur beim Bundesgericht angefochten werden. Dieses kann zwar die Anwendung der rechtlichen Grundlagen, nicht aber den Sachverhalt überprüfen. Anders ist es in den Kantonen: Dort regelt die Strafprozessordnung, dass Urteile erstinstanzlicher Gerichte sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt überprüft werden können.

Mit der vom Bundesrat nun vorgeschlagenen Regelung soll künftig bei allen Straffällen, die der Gerichtsbarkeit des Bundes unterliegen, auch der Sachverhalt von zwei unabhängigen Instanzen beurteilt werden können, nämlich vom Bundesstrafgericht und von der Berufungskammer. Deren Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, das wie heute nur die Rechtsanwendung prüft, nicht aber den Sachverhalt.

Damit werde beim Bund das gleiche Rechtsmittelsystem und der gleiche Rechtsschutz geschaffen wie in den Kantonen, erklärte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Laut Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch (SP/ZH) ist die Vorlage von eminenter Bedeutung. Damit werde ein ""Schandfleck in der Strafprozessordnung" behoben, sagte er.

Die Regelung hat ihren Ursprung in einer Motion aus dem Ständerat. Diese forderte, dass Bundesrichter einen Straffall nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch beim Sachverhalt uneingeschränkt überprüfen können sollen. Weil das Bundesgericht dagegen Sturm lief, forderte das Parlament den Bundesrat dann aber auf, eine gesetzliche Grundlage für eine eigenständige Berufungskammer am Bundesstrafgericht zu erarbeiten.

Zur Umsetzung der Forderung wird nun einerseits im Strafbehördenorganisationsgesetz die Grundlagen für die Berufungskammer am Bundesstrafgericht geschaffen. Zudem werden für alle Kammern des Bundesstrafgerichts Vizepräsidien eingeführt. Andererseits werden die Richterverordnung und die Verordnung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht angepasst.