(sda) Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Das Parlament hat dazu eine Gesetzesänderung beschlossen.

Am Mittwoch hat der Ständerat die letzte Differenz zum Nationalrat ausgeräumt. Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmung. Am Ende ging es nicht mehr um inhaltliche Fragen, sondern um die Formulierung. Diese steht nun.

Den Anstoss für die Gesetzesänderung gab eine parlamentarische Initiative von Fabio Abate (FDP/TI). Betreibungen sind einfach einzuleiten und bleiben auch im Register stehen, wenn der Betriebene sich mit einem Rechtsvorschlag gegen die Betreibung wehrt.

Reine Schikanebetreibungen sind zwar selten, doch kommt es häufig zu Betreibungen wegen teilweise oder vollständig bestrittener Forderungen. Erfahren Dritte davon, kann das erhebliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche oder bei Kreditanträgen.

Gesuch ans Betreibungsamt

Künftig können betriebene Personen das Betreibungsamt ersuchen, Dritten keine Auskunft zu erteilen über eine Betreibung. Liegt das Gesuch nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls vor, erteilt das Betreibungsamt keine Auskunft.

Es erteilt dann Auskunft, wenn der Gläubiger in einer Frist von zwanzig Tagen den Nachweis erbringt, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, wie das heute auch der Fall ist.

Der Nationalrat hatte sich ursprünglich für ein anderes Modell ausgesprochen, um die Situation für Betriebene zu verbessern. Aus Sicht des Ständerates wäre dieses aber zu kompliziert und nur schwer umsetzbar gewesen.