Künftig sollen Steuern auf Gewinnen aus Grundstücksverkäufen immer am Wohnort des Maklers beziehungsweise am Sitz der Maklerfirma erhoben werden. Am Grundstücksort sollen die Steuern nur noch für jene Makler erhoben werden, die keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben.
Der Bundesrat hatte im Juni die Botschaft zu entsprechenden Gesetzesänderungen verabschiedet. Er erfüllte damit einen Auftrag des Parlaments. Nach dem Ja des Nationalrats entscheidet nun noch der Ständerat über die Vorlage.
Die Gesetzesanpassungen führten zu mehr Rechtssicherheit, sagte Finanzminister Ueli Maurer. Auf die Steuereinnahmen des Bundes hätten sie keine Auswirkungen. Die finanziellen Auswirkungen für die Kantone seien vernachlässigbar, da lediglich eine kleine Gruppe von Steuerpflichtigen betroffen sei.
Die heutigen Regeln sehen vor, dass Maklerprovisionen von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Kanton besteuert werden, in dem das Grundstück liegt. Für Maklerprovisionen von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz sieht das Gesetz keine besondere Besteuerung vor. Diese Provisionen werden deshalb im Sitzkanton der juristischen Person besteuert, die sie erzielt.
Das Bundesgericht hat die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen bei den Maklerprovisionen als ungerechtfertigt erachtet und entschieden, die für die natürlichen Personen festgelegte Regelung sinngemäss für die juristischen Personen anzuwenden.