(sda) Unter dem Eindruck der Erbschaftssteuerinitiative haben sich die Staatspolitischen Kommissionen beider Räte vergangenes Jahr für ein Rückwirkungsverbot von Volksinitiativen ausgesprochen. Der Nationalrat will die Idee nun aber doch nicht weiterverfolgen. Damit ist das Geschäft erledigt.

Mit 111 zu 71 Stimmen schrieb die grosse Kammer am Donnerstag die parlamentarische Initiative des ehemaligen Luzerner CVP-Nationalrats Ruedi Lustenberger ab. Sie folgte damit ihrer vorberatenden Kommission.

Nach Ansicht der Mehrheit im Nationalrat könnte die Aufnahme eines Rückwirkungsverbots in der Verfassung allenfalls im Rahmen einer umfassenden Reform der Gültigkeitsvoraussetzungen für Volksinitiativen sinnvoll sein. "Niemand ist begeistert von rückwirkenden Volksinitiativen", hielt Kommissionssprecher Cédric Wermuth (SP/AG) fest.

"Glauben an Mündigkeit der Bürger"

Dennoch gab er zu bedenken, dass eine Definition eines stichfesten Verbots schwierig zu bewerkstelligen wäre. Zudem handle es sich um Einzelfälle. Die meisten Initiativen mit einer integrierten Rückwirkungsklausel seien von Volk und Ständen in der Vergangenheit verworfen worden.

Die Erbschaftssteuerinitiative sah vor, dass Schenkungen ab dem 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet werden. Über die Initiative wurde erst im Juni 2015 abgestimmt. Sie wurde vom Stimmvolk und den Ständen deutlich abgelehnt.

Dieses Argument teilte auch die SVP: "Wir glauben an die Mündigkeit der Bürger", sagte der Zürcher Nationalrat Gregor Rutz. Eine Einschränkung der Volksrechte komme für seine Partei nicht infrage. Das Problem erkannte Rutz vielmehr bei Gesetzeserlassen der Verwaltung, über die nicht abgestimmt werden könne. Hier müsste ein Verbot von Rückwirkungsklauseln geprüft werden.

Mitte warnt vor Rechtsunsicherheit

Die in der Abstimmung unterlegenen Mitteparteien argumentierten dagegen, dass rückwirkende Bestimmungen in Initiativen generell Rechtsunsicherheit schüfen. Die Bürger müssten in Treu und Glauben davon ausgehen können, dass Rechtsbestimmungen, die zum Zeitpunkt einer Handlung in Kraft sind, auch gälten.

Es brauche deshalb eine eingehendere Prüfung eines Verbots, forderte Marco Romano (CVP/TI). Das Vorhandensein einer Rückwirkungsklausel wäre somit neben der Verletzung der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie von zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts ein weiterer Grund für die Ungültigerklärung einer Volksinitiative.