Der Bundesrat zeigte sich einverstanden mit dem Auftrag. Er prüft nun, wie verhindert werden kann, dass Arbeitnehmende im Konkursfall der Bank unschuldig einen Teil des Vermögens der zweiten Säule verlieren. Der Vorstoss kommt von der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK).
Freizügigkeitsguthaben entstehen, wenn Arbeitnehmende einen (freiwilligen oder unfreiwilligen) Unterbruch der Erwerbstätigkeit haben. Gehen Freizügigkeitsguthaben infolge Konkurs der Freizügigkeitseinrichtung oder der Bank, bei der sie als Sparguthaben deponiert sind, verloren, dann muss unter Umständen der Staat - beispielsweise über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen - Leistungen erbringen.
Die heutige Einlagensicherung gemäss Bankengesetz ist für die SGK kein valabler Schutz. Zum einen handle es sich dabei lediglich um ein Konkursprivileg, zum andern sei dieses Konkursprivileg auf 100'000 Franken beschränkt.