Am Grundstücksort sollen die Steuern nur noch für jene Makler erhoben werden, die keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben. Der Bundesrat hatte im vergangenen Juni die Botschaft zu entsprechenden Gesetzesänderungen verabschiedet. Er erfüllte damit einen Auftrag des Parlaments. Der Ständerat nahm die Änderung am Dienstag diskussionslos an.
Die Gesetzesanpassungen führten zu mehr Rechtssicherheit, schrieb der Bundesrat in der Botschaft. Auf die Steuereinnahmen des Bundes hätten sie keine Auswirkungen. Die finanziellen Auswirkungen für die Kantone seien vernachlässigbar, da lediglich eine kleine Gruppe von Steuerpflichtigen betroffen sei.
Die heutigen Regeln sehen vor, dass Maklerprovisionen von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Kanton besteuert werden, in dem das Grundstück liegt. Für Maklerprovisionen von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz sieht das Gesetz keine besondere Besteuerung vor. Diese Provisionen werden deshalb im Sitzkanton der juristischen Person besteuert, die sie erzielt.
Das Bundesgericht hatte die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen bei den Maklerprovisionen als ungerechtfertigt erachtet und entschieden, die für die natürlichen Personen festgelegte Regelung sinngemäss für die juristischen Personen anzuwenden.
Wird die Revision in der Schlussabstimmung angenommen, kann das Gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) angepasst werden.