(sda) Der Nationalrat will eingestellte oder gar nicht eröffnete Strafuntersuchungen nicht geheim halten. Er hat eine Motion seiner Rechtskommission abgelehnt. Auch der Bundesrat hält wenig von der Idee.

Mit der Motion wollte die Kommission dem Anliegen einer parlamentarischen Initiative des Walliser SVP-Nationalrates Jean-Luc Addor Rechnung tragen. Darin verlangt er, dass Strafbefehle nicht mehr unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes fallen.

Die Kommission hat nun einen alternativen Weg vorgeschlagen, im Bestreben um ein gesundes Gleichgewicht zwischen Schutz der Privatsphäre und Transparenz der Justiz. Eingestellte oder gar nicht eröffnete Strafuntersuchungen will sie geheim halten. Als Reaktion hat Addor seine Initiative inzwischen zurückgezogen.

Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL) warnte im Rat vor gravierenden staatsrechtlichen Konsequenzen durch den Kommissionsantrag. "Die Transparenz der Rechtspflege ermöglicht eine demokratische Kontrolle der Justiz." Es habe in den letzten Jahren zahlreiche Korruptionsfälle gegeben, die nur dank der Einsichtnahme in diese Dokumente publik gemacht worden seien.

"Niemand will eine geheime Kabinettsjustiz einführen", versicherte Andrea Gmür-Schönenberger (CVP/LU) im Namen der Kommission. Eine Mehrheit erkenne aber Handlungsbedarf, weil die Kantone das Öffentlichkeitsprinzip völlig unterschiedlich handhabten. Dies sah der Nationalrat anders und verwarf die Motion mit 132 zu 50 Stimmen bei 13 Enthaltungen.

Gleichgewicht heute gegeben

Gegen das Ansinnen ist auch der Bundesrat. Justizministerin Simonetta Sommaruga erinnerte im Rat an die Bedeutung des Prinzips der Justizöffentlichkeit für Rechtsstaat und Demokratie.

Der Grundsatz gilt explizit für Verhandlungen sowie mündlich eröffnete oder schriftliche Urteile und Strafbefehle. Ein einfaches Interesse am Entscheid genügt. Für Verfügungen über die Einstellung und die Nichtanhandnahme eines Verfahrens gibt es keine Regel im Gesetz.

Das Bundesgericht schliesst eine Einsichtnahme bei diesen Arten von Verfahrensabschlüssen nicht generell aus, es muss jedoch ein besonderes Informationsinteresse nachgewiesen werden. Dieses muss gegen andere Interessen - auch gegen den Anspruch des Beschuldigten auf Privatsphäre - abgewogen werden. Damit finde die Privatsphäre von beschuldigten Personen hinreichend Berücksichtigung und Schutz, argumentiert der Bundesrat.

Zudem hat seiner Meinung nach auch die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse daran, die Gründe für die Einstellung bestimmter Verfahren zu erfahren. Blieben diese im Dunkeln, könne dies Spekulationen darüber nähren, dass Strafbehörden würden bestimmte Personen oder Unternehmungen ungebührlich privilegieren oder benachteiligen würden, betonte Sommaruga.