Miete: Die anrechenbaren Mietzinse werden erhöht und regional abgestuft. In Städten können Alleinstehende künftig eine Miete von bis zu 1200 geltend machen. Das sind 100 Franken mehr als heute. Auf dem Land liegt das Maximum weiterhin bei 1100 Franken. Für Ehepaare gibt es einen Zuschlag von rund 200 Franken. Je nach Situation auf dem Wohnungsmarkt können die Kantone diese Höchstbeträge um bis zu 10 Prozent kürzen.
Betreuung: Zuschläge für das betreute Wohnen hat der Nationalrat abgelehnt.
Kinder: Der Lebensbedarf für Kinder wird gesenkt. Statt 840 Franken im Monat können für das erste Kind bis zum Alter von 11 Jahren nur noch 590 Franken pro Monat angerechnet werden. Den vollen Betrag gibt es nur für ältere Kinder. Für jedes weitere Kind sinken die anrechenbaren Beträge jeweils um einen Sechstel. Die Kosten für die externe Kinderbetreuung können nicht angerechnet werden.
Vermögen: Wer mehr als 100‘000 Franken Vermögen hat, kann keine EL beanspruchen. Für Ehepaare liegt diese Schwelle bei 200‘000 Franken. Damit niemand aus der eigenen Liegenschaft ausziehen muss, wird deren Wert nicht berücksichtigt. Wird die Liegenschaft verkauft oder vererbt, muss der Betrag zurückgezahlt werden. Die Forderung wird mit einer Hypothek gesichert.
Freibetrag: Die Freibeträge für die EL-Berechnung sinken auf 25'000 Franken für Alleinstehende und auf 40'000 Franken für Ehepaare. Der Freibetrag bei Wohneigentum bleibt bei 112'500 Franken. Darüber liegende Beträge gelten zum Teil Einkommen.
Kapitalbezug: Das Guthaben der obligatorischen beruflichen Vorsorge kann weiterhin als Kapital bezogen werden. Wer das Kapital bezieht und dieses verbraucht, bekommt 10 Prozent weniger EL.
Vorbezug: Ein Vorbezug für den Kauf von Wohneigentum ist weiterhin möglich. Auch für Auswanderer gelten die gleichen Regeln wie heute. Wer sich selbständig macht, kann seine Pensionskasse ebenfalls vorzeitig beziehen.
Verbrauch: Wer eine IV-Rente oder eine Hinterlassenenrente erhält und ohne wichtigen Grund mehr als zehn Prozent seines Vermögens pro Jahr verbraucht, erhält entsprechend weniger EL. Bei AHV-Rentnerinnen und -Rentnern wird werden schon die Ausgaben der letzten zehn Jahre vor der Pensionierung berücksichtigt.
Arbeitslose: Ältere Arbeitslose können ihr Pensionskassenguthaben in der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers belassen und später eine Rente beziehen.