Diese werden heute nur dann anerkannt, wenn sie im Sitz- oder Wohnsitzstaat des Schuldners eröffnet wurden. Das könne inländischen und ausländischen Gläubigern schaden, ist das Parlament überzeugt.
Künftig sollen deshalb auch Konkursdekrete anerkannt werden, die am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ergangen sind. Darunter wird der Ort verstanden, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und für Dritte feststellbar ist - also der faktische Sitz.
Zwar geht es jährlich lediglich um zehn bis 20 Fälle, jedoch um hohe Summen. Die Änderungen seien für die Praxis gedacht, denn das geltende Recht stimme nicht mehr mit der Realität international tätiger Unternehmen überein, argumentierte die Mehrheit. In beiden Räten war der Handlungsbedarf unbestritten.
Prozessualer Leerlauf
Gestrichen wird die Bedingung, dass der Staat, in dem das Konkursverfahren eröffnet wurde, Gegenrecht gewährt. Dieser Nachweis verzögert oder verunmöglicht teilweise die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen.
Zum Schutz inländischer Gläubiger muss heute zwingend ein Hilfskonkursverfahren im Inland durchgeführt werden. In Fällen, in welchen es keine Schweizer Gläubiger gibt, ist das nach Ansicht des Parlaments ein "prozessualer Leerlauf". In Zukunft ist ein Hilfskonkursverfahren daher nur noch dann nötig, wenn es in der Schweiz tatsächlich Gläubiger gibt.
Schliesslich soll die Stellung inländischer Niederlassungsgläubiger verbessert werden: Nicht privilegierte Forderungen von Gläubigern einer Schweizer Niederlassung sollen neu im Hilfskonkursverfahren berücksichtigt werden. Damit sollen Kosten und ineffiziente Parallelverfahren vermieden werden.
Bewährtes Verfahren
Justizministerin Simonetta Sommaruga betonte im Nationalrat, internationale Konkursfälle seien zwar selten. Die jüngste Insolvenz von Air Berlin führe aber vor Augen, dass ein solcher Fall weitreichende Konsequenzen habe. Mit der Modernisierung würden rechtliche und bürokratische Hürden abgebaut, an denen heute grenzüberschreitende Fälle scheiterten.
Sommaruga erinnert daran, dass die vorgeschlagenen Änderungen in ähnlicher Form bereits im schweizerischen internationalen Bankeninsolvenzrecht umgesetzt worden seien. Dort hätten sie sich bewährt.