Miete: Für eine Wohnung in der Stadt sollen Alleinstehende bei der EL-Berechnung bis zu 1370 Franken pro Monat anrechnen können, 1325 in der Agglomeration und 1210 auf dem Land. Für eine weitere Person gibt es 250 Franken zusätzlich. Für Gemeinden mit tiefen Mieten können die Kantone eine Reduktion beantragen. Der Nationalrat hat tiefere Ansätze beschlossen.
Kinder: Der anrechenbare Lebensbedarf für Kinder bleibt unverändert. Der Nationalrat hat die Beträge gesenkt.
Krankenkasse: Für die EL wird die kantonale oder regionale Krankenkassen-Durchschnittsprämie berücksichtigt, maximal jedoch die tatsächliche Prämie. Der Nationalrat will den Kantonen freie Hand lassen.
Betreuung: Die Kosten für das betreute Wohnen werden bei der EL berücksichtigt. Der Nationalrat möchte diese Kosten den Kantonen aufbürden.
El-Minimum: Die EL-Mindesthöhe wird auf den Betrag der höchsten Prämienverbilligung im Kanton gesenkt, wobei 60 Prozent der Durchschnittsprämie nicht unterschritten werden darf.
Einkommen: Wer EL zur AHV bezieht, muss sich das Einkommen des Ehegatten nur zu 80 Prozent anrechnen lassen. Der Nationalrat will das Einkommen voll anrechnen.
Vermögen: Vermögen wird teilweise als Einkommen angerechnet und reduziert so den Anspruch auf EL. Geht es nach dem Ständerat, sinkt der Freibetrag für Alleinstehende auf 30'000 Franken, jener für Verheiratete auf 50'000 Franken. Der Nationalrat hat tiefere Freibeträge beschlossen.
Vermögensschwelle: Die vom Nationalrat beschlossene Vermögensschwelle von 100'000 Franken, ab welcher kein EL-Anspruch besteht, lehnt der Ständerat ab. Das gesicherte Darlehen hat er ebenfalls gestrichen.
Rückerstattung: Einig sind sich die Räte, dass EL nach dem Tod einer Person zurückerstattet werden muss, sofern Vermögen über 50'000 Franken vorhanden ist.
Verbrauch: Wer sein Vermögen ohne Grund um mehr als 10 Prozent pro Jahr verbraucht, soll eine EL-Reduktion hinnehmen müssen. Auch diesem Beschluss des Nationalrats hat der Ständerat zugestimmt.
Kapitalbezug: Das Guthaben der obligatorischen beruflichen Vorsorge kann nach den heutigen Regeln als Kapital bezogen werden. Auch ein Vorbezug für den Kauf von Wohneigentum und für eine selbständige Erwerbstätigkeit ist möglich. Abgelehnt hat der Ständerat eine Reduktion des EL-Anspruchs, falls das Kapital verbraucht worden ist.
Beitragsfrist: Der Ständerat ist dagegen, dass nur noch EL erhält, wer mindestens 10 Jahre AHV-Beiträge bezahlt hat.
Arbeitslose: Einig sind sich die Räte auch darin, dass Arbeitslose ab 58 Jahren ihr Pensionskassenguthaben in der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers belassen und später eine Rente beziehen können.