Im umstrittenen Gesetz steht, dass die versicherte Person nur observiert werden darf, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet oder an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
Als Beispiel wurde im Parlament der Balkon genannt, aber auch ein Wohnzimmer, das von der Strasse aus einsehbar ist. Der Bundesrat hält nun fest, es wäre Sozialversicherungsdetektiven mit dem neuen Gesetz nicht erlaubt, beispielsweise von der Strasse aus eine Person in deren Wohnzimmer zu filmen.
Nicht mehr Kompetenzen als Polizei
Nationalrätin Barbara Steinemann (SVP/ZH) wollte allgemein wissen, ob die Behauptung der Gegnerinnen und Gegner zutreffe, dass die Sozialversicherungsdetektive mit dem neuen Gesetz mehr Kompetenzen hätten als die Polizei und die Staatsanwaltschaft.
Der Bundesrat verneint dies. Er weist darauf hin, dass für den Einsatz von GPS-Trackern und anderen technischen Instrumenten zur Standortbestimmung sowohl die Polizei und die Staatsanwaltschaft als auch die Sozialversicherungsdetektive eine richterliche Genehmigung brauchen.
Richterliche Genehmigung ergänzt
Als das Parlament eine Grundlage für GPS-Tracker ins Gesetz einbaute, war zunächst keine richterliche Genehmigung als Voraussetzung vorgesehen gewesen. Damit hätten die Sozialversicherungsdetektive mehr Kompetenzen gehabt als die Polizei. Der Bundesrat stellte sich im Parlament dagegen, Sozialversicherungsdetektiven neben Bild- und Tonaufnahmen auch den Einsatz von GPS-Trackern zu erlauben.
Weiter hält der Bundesrat fest, mit den neuen Bestimmungen hätten alle Sozialversicherungen eine gesetzliche Grundlage für Observationen, die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstünden. Nicht dazu gehöre das private Versicherungsgeschäft. So gälten die Regeln insbesondere nicht für die Krankentaggeldversicherung.
Gegen das Gesetz zur Überwachung von Versicherten wurde das Referendum ergriffen. Die Gegnerinnen und Gegner haben bis zum 5. Juli Zeit, die nötigen 50'000 Unterschriften zu sammeln.