(sda) Der Bundesrat muss eine Gesetzesgrundlage für Schweizer Trusts ausarbeiten. Dieses Rechtsverhältnis ist in der Schweizer Rechtsordnung noch nicht vorgesehen.

Heute werden Trusts in der Schweiz nach ausländischem Zivilrecht behandelt: Schweizerinnen und Schweizer, die Vermögenswerte in einem Trust unterbringen wollen, müssen sich nach ausländischem Recht richten. Das will das Parlament ändern.

Zur Einführung von Trusts in die schweizerische Rechtsordnung gab es immer wieder Vorstösse. Es sei Zeit, dass sich der Bundesrat den Bedürfnissen stelle, sagte Giovanni Merlini (FDP/TI) am Mittwoch im Namen der Kommission. Zuletzt haben die Rechtskommissionen beider Räte einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Fabio Regazzi (CVP/TI) zugestimmt. Damit könnte die Nationalratskommission nun eine Gesetzesvorlage ausarbeiten.

Bei der vorliegenden Motion gehe es nur darum, den Bundesrat mit der Ausarbeitung der Vorlage zu beauftragen, sagte Hans Egloff (SVP/ZH). Es sei sinnvoll, die Aufgabe dem Bundesrat zu übertragen, nicht zuletzt wegen der Komplexität der Gesetzgebung.

Bericht parallel in Ausarbeitung

Eine Minderheit sowie der Bundesrat stellten sich gegen das Anliegen. Denn bereits vor einiger Zeit hatte der Nationalrat den Bundesrat mit einem Bericht beauftragt. Diesen gelte es abzuwarten, sagte etwa Lisa Mazzone (Grüne/GE).

Es gebe keine inhaltlichen Differenzen, sagte Finanzminister Ueli Maurer, Trusts könnten tatsächlich ein interessantes Instrument für den Finanzplatz sein. Der erwähnte Bericht werde Vor- und Nachteile des Trusts darstellen, die Arbeiten seien relativ weit.

Er ziehe es vor, diese abzuschliessen und dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Der Prozesse werde mit der Motion nicht beschleunigt. Der Nationalrat nahm die Motion dennoch an, mit 123 zu 58 Stimmen.

Verwaltung und Verwendung von Eigentum

Bei Trusts handelt sich um ein Rechtsverhältnis, bei dem ein Treugeber Eigentum an einen Treunehmer überträgt. Damit verbunden ist die Verpflichtung, die Vermögenswerte zugunsten von bestimmten Begünstigten zu verwalten und zu verwenden.

Anders als die Stiftung hat der Trust keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Vermögenswerte bilden aber ein getrenntes Sondervermögen und sind nicht Bestandteil des Vermögens des Treunehmers. Der Treugeber kann sich das Recht vorbehalten, den Trust später wieder aufzulösen und das verbleibende Vermögen an sich zu ziehen.